Gemäß dem EEG 2014 muss die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,24 Cent/kWh zumindest anteilig auch für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom entrichtet werden. Die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung soll nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 in einer separaten Verordnung geregelt werden.
Da eine solche Verordnung derzeit noch nicht vorliegt, haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Informationsplattform Netztransparenz darüber informiert, dass die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 durch die Übertragungsnetzbetreiber vorerst ausgesetzt wird. Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, wollen die Übertragungsnetzbetreiber über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren.
Keine Meldungen und Abschlagszahlungen erforderlich
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung werden keine Abschlagsrechnungen gestellt. Unterjährige Meldungen sind nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, weisen die Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.
Komplexes Bürokratiemonster droht
Viele Experten wie das BHKW-Infozentrum (http://www.bhkw-infozentrum.de) hatten bereits im Vorfeld vor dem „Bürokratiemonster“ einer EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst genutzten Strom gewarnt.
„Die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage-Erhebung aufgrund einer fehlenden Verordnung bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass die Komplexität seitens des Gesetzgeber völlig unterschätzt wurde“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum.
Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.
EEG-Umlage wird fällig
Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass die Aussetzung der Meldepflicht nicht bedeutet, dass keine EEG-Umlage abzuführen ist. Die EEG-Umlage für die Monate bis zum Inkrafttreten der Verordnung fällt wahrscheinlich trotzdem an und ist nach Klärung der Verwaltungs-Prozedur zu zahlen.