Diese Regelung wurde von der EU-Kommission am 13.02.2002 als zulässige staatliche Beihilfe bis zum 31. März 2012 gewährt. Da über den im Oktober 2011 eingereichten Verlängerungsantrag seitens der EU-Kommission noch nicht entschieden wurde, hat nun das Bundesministerium der Finanzen einen (vorläufigen) Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp verfügt.
Wörtlich heißt es in dem Schreiben des BMF vom 30. März 2012 an einige Verbände:
„Leider muss ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein vorläufiger Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für Erstattungszeiträume nach dem 31. März 2012 hinsichtlich der Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen für kleine KWK-Anlagen verfügt worden ist.“
Seit dem 01. April 2012 können daher Steuerentlastungen für die Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen ab dem 01. April 2012 nicht weiter gewährt werden. Antragsstellern wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Antrages bis zur Entscheidung der EU-Kommission ausgesetzt ist.
Diese Regelung betrifft kleine KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.
Die Energiesteuer-Rückerstattung ist ein wichtiger Bestandteil, um eine BHKW-Anlage wirtschaftlich betreiben zu können. Nach Meinung des BHKW-Infozentrums bringt die Aussetzung der Energiesteuer-Rückerstattung unnötige Verunsicherung in den KWK-Markt. „Bei derart sensiblen Mechanismen reicht es nicht aus, dass sich ein Ministerium auf übliche Bearbeitungszeiten der EU-Kommission von 6 Monaten beruft. Das Auslaufen der Regelungen war seit dem 13. Februar 2002 dem Ministerium bekannt“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum.
Eine ausführliche Erläuterung des Sachverhaltes sowie das Schreiben des BMF an die Verbände kann auf den Seiten des BHKW-Infozentrums (www.bhkw-infozentrum.de) eingesehen werden.