Auf Grundlage des KWK-Gesetzes 2012 (§ 6b Absatz 6) soll die Allgemeinverfügung die Zulassung von kleinen KWK-Anlagen vereinfachen. Um in den Genuss der vereinfachten Anmeldeprozedur zu kommen, müssen die Mini-BHKW bestimmte Voraussetzungen erfüllen wie eine maximale elektrische Leistung von 50 Kilowatt.
Außerdem muss die Mini-KWK-Anlage in der BAFA-Liste der förderfähigen KWK-Anlagen aufgeführt sein. Diese Liste ist nicht identisch mit der Liste der förderfähigen KWK-Anlagen nach dem Mini-KWK-Impulsprogramm.
Eine Auflistung der Voraussetzungen erfolgt in dem ausführlichen Bericht des BHKW-Infozentrums (http://www.bhkw-infozentrum.de/...). Dort ist auch der Text der Allgemeinverfügung erhältlich.