Auf Grundlage des KWK-Gesetzes 2012 (§ 6b Absatz 5) soll die Allgemeinverfügung die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern vereinfachen.
Um in den Genuss der vereinfachten Anmeldeprozedur zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie zum Beispiel eine gewisse Speicherkapazität. Außerdem muss die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnologien verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren.
Eine Auflistung der Voraussetzungen erfolgt in dem ausführlichen Bericht des BHKW-Infozentrums (http://www.bhkw-infozentrum.de/...). Dort ist auch der Text der Allgemeinverfügung erhältlich.