Aufgrund der Novelle des KWK-Gesetzes und den neuen Regelungen zur EEG-Umlage auf selbstgenutzten Eigenstrom im EEG 2017 (https://www.bhkw-infozentrum.de/...) kann in diesem Jahr im KWK-Bereich mit einer solchen „Jahresendrally“ gerechnet werden. Denn wer seine KWK-Anlage vor einer in den Übergangsbestimmungen der Gesetze festgelegten Frist bestellt bzw. errichtet, kann von den wirtschaftlich günstigeren bzw. besser kalkulierbaren Bestandsregelungen profitieren.
EEG-Umlagebefreiung bei Modernisierung und Ersetzung entfällt
Das am 1. Januar 2017 in Kraft tretende EEG sieht zukünftig bei Modernisierungen und Ersetzungen von bestehenden KWK-Anlagen die Pflicht zur Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage auf den selbstgenutzten KWK-Strom vor. Bisher galten bei Ersetzung und Modernisierung von Bestandsanlagen Ausnahmetatbestände, die meist zu einer vollständigen EEG-Umlagebefreiung geführt haben.
Bei einer KWK-Anlage mit 500 kW elektrischer Leistung und vollständiger Eigenstromverwendung müsste der KWK-Anlagenbetreiber nach der neuen Regelung zwischen rund 7,- bis 14,- Euro pro Betriebsstunde an EEG-Umlage abführen. Pro Jahr macht dies demnach einen höheren fünfstelligen Eurobetrag aus, der nicht für die Refinanzierung des Investments zur Verfügung steht. Ggf. wird es für die Neuregelung der EEG-Umlage aber eine verlängerte Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2017 geben.
KWK-Anlagen über 1 MW müssen in die Ausschreibung
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis 50 MW müssen zukünftig in einer Ausschreibung um die KWK-Förderung konkurrieren. Daher kann sich kein KWK-Betreiber im Vorfeld sicher sein, ob sein Projekt, in das bereits erhebliche finanzielle Vorleistungen investiert wurden, auch eine KWK-Förderung erhält.
Viele kommunale KWK-Anlagenbetreiber versuchen diese Unsicherheit zu vermeiden und durch rechtzeitige Bestellung und zeitnahe Anlagenrealisierung von den im KWK-Gesetz angedachten Übergangsregelungen zu profitieren.
Zeitdruck meist kein gutes Verkaufsargument
Andererseits tummeln sich ausgerechnet im kleinen Leistungsbereich derzeit einige Händler, die mit dem Hinweis auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen zum Jahresende versuchen, noch möglichst viele BHKW-Anlagen zu verkaufen. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung im Mini-KWK-Bereich bis z. B. 10 kW elektrischer Leistung sind aber eher überschaubar. Bei 5.000 Vollbenutzungsstunden sowie einer Eigennutzungsquote von 60% macht die anteilige EEG-Umlage bei einer 10 kW-Anlage rund 400,- Euro pro Jahr aus.
Nach Meinung des BHKW-Infozentrums sei dies kein zwingender Grund, sich unter Bestelldruck setzen zu lassen. Den gleichen wirtschaftlichen Effekt würde ein potentieller BHKW-Anlagenbetreiber erzielen, wenn es ihm im Rahmen eines Marktvergleiches gelingt, ein gleichwertiges BHKW-Modul mit einem um 3.000,- Euro günstigeren Preis zu erwerben. Sofern der potentielle Mini-BHKW-Betreiber aber bereits weiß, welches BHKW-Modul für die Strom- und Wärmeversorgung zum Einsatz kommen wird, sollte ein vorgezogener Kauf in Erwägung gezogen und forciert werden.
Seminare und Workshops zum Jahresende
Im Rahmen des Intensivseminars „KWKG 2016“ am 23. November 2016 in Berlin (http://www.kwkg2016.de/...) sowie des zweitägigen Workshops „Rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagenbetreiber“ am 29./30. November 2016 in Dresden (http://www.bhkw-konferenz.de/...) wird das BHKW-Infozentrum zusammen mit BHKW-Consult Licht in das Dunkel der Übergangsbestimmungen bringen. Dabei werden auch Wege aufgezeigt, wie insbesondere Betreiber von größeren KWK-Anlagen möglichst rechtssicher von den Übergangsbestimmungen profitieren können.