Alle KWK-Anlagenbetreiber müssen gemäß den Mitteilungspflichten des neuen KWK-Gesetz-Entwurfs (§15 Abs. 4 KWKG-E 2016) dem Netzbetreiber die Strommengen melden, die während der Stundenkontrakten mit negativen Strompreisen eingespeist wurden. Bei einer Anlagengröße über 2 MW muss zusätzlich auch dem BAFA eine Meldung zugesandt werden. Erfolgt keine Meldung verringert sich der Förderanspruch (KWK-Zuschlag) in dem jeweiligen Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum mit negativen Börsenpreisen ganz oder teilweise liegt.
Sicherlich dürften durch die neue Regelung in Zeiten eines großen Stromangebots Fehlanreize für KWK-Anlagen, die den KWK-Strom nahezu ausschließlich ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, verhindert werden. Aber auch heute schon werden KWK-Anlagen, die größtenteils ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, in Zeiten geringer Strompreise vom Netz genommen, sofern nicht andere Gründe wie eine wärmeseitige Versorgungspflicht diesem Ansinnen entgegensteht. Ob eine Lenkungswirkung insbesondere bei KWK-Anlagen, die überwiegend den Strom innerhalb einer Kundenanlage nutzen, erzielt wird, erscheint eher fraglich.
Aus guten Gründen hat das KWK-Gesetz an einigen Stellen vereinfachende Ausnahmereglungen für kleineren BHKW-Anlagen eingeführt wie z. B. den Verzicht auf eine registrierende Lastgangmessung. Durch die geplante Regelung bei negativen Stundenkontrakten werden diese Vereinfachungen konterkariert. Es droht vielen KWK-Anlagenbetreiber eine pauschale Kürzung in Höhe von 6-10% der KWK-Zuschlagszahlungen pro Jahr.
Nach Meinung des BHKW-Infozentrums Rastatt sollte daher unbedingt eine Bagatellgrenze von 100 kW in das Gesetz aufgenommen werden. Einen ausführlichen Bericht zu der geplanten neuen Regelung zur KWK-Förderung bei negativen Strompreisen sowie eine Statistik der negativen Strompreise erhalten KWK-Interessierte unter https://www.bhkw-infozentrum.de/...