Sowohl Eigenversorger als auch „sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher“ sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundsätzlich zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet. Dabei sind sowohl die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern gemäß § 74 EEG 2017 als auch gegenüber der Bundesnetzagentur (§76 EEG 2017) einzuhalten.
Die Frist für die Mitteilung der „puren“ Eigenversorgungs-Fälle, bei denen der produzierte Strom ausschließlich selbstgenutzt oder ins öffentliche Netz eingespeist wird, läuft am Faschingsdienstag (28.02.2017) aus. Bis dahin müssen Basisangaben sowie abrechnungserforderliche Daten an den örtlichen Anschlussbetreiber gemeldet werden.
Liegt eine Mischnutzung des selbstproduzierten Stroms insbesondere in der Art vor, dass zumindest teilweise eine Stromlieferung an andere Letztverbraucher erfolgte, muss die Mitteilung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Die Frist für die Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber sowie an die Bundesnetzagentur hat bis zum 31. Mai 2017 zu erfolgen.
Ausnahmen von der EEG-Meldepflicht
Von den Mitteilungsfristen ausgenommen sind alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die ihre gesamte Stromerzeugung für eine klassische „Volleinspeisung“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nutzen.
Weiterhin ist die Eigenversorgung mit Stromerzeugungsanlagen wie Blockheizkraftwerke mit einer installierten elektrischen Leistung von höchstens 1 Kilowatt sowie die Eigenversorgung mit PV-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7 Kilowatt den Mitteilungsfristen ausgenommen.
Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht bei Mischkonstellationen, bei denen auch eine Stromlieferung an andere Letztverbraucher erfolgte.
Fristverlängerung der Bundesnetzagentur
Aufgrund der hohen Anzahl an Anfragen und Meldungen hat die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass Meldungen mit der gesetzlichen Frist 28. Februar, die bis zum 31. März 2017 eingehen, als nicht verspätet angesehen und entsprechend bearbeitet werden.
Diese von vielen als generelle Fristverlängerung (fehl-)interpretierte Regelung betrifft aber nach Meinung des BHKW-Infozentrums Rastatt (https://www.bhkw-infozentrum.de) lediglich die Meldepflicht an die Bundesnetzagentur. Das BHKW-Infozentrum rät Betreibern von Stromerzeugungsanlagen daher dringend, die im EEG festgelegte Frist zum 28. Februar hinsichtlich der Mitteilungspflicht beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur einzuhalten. Diese Pflichten teilen sich auf in die Mitteilungen von Basisangaben und der Mitteilung abrechnungserforderlichen Angaben.
Strafgebühren
Bei Nichterfüllung der Meldepflichten sieht das EEG unter bestimmten Voraussetzungen Strafgebühren wie z. B. erhöhte EEG-Umlagen vor.
Konkrete Pflichten
Die konkreten Inhalte und Pflichten sind dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) und der Erneuerbaren-Energien-Verordnung (EEV – vormals Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV) zu entnehmen.
Weiterhin sei auf die Veröffentlichung „Eigenversorger und sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher“ der Bundesnetzagentur sowie der Leitfaden zur Eigenversorgung verwiesen, in dem die Bundesnetzagentur ihr Grundverständnis zur Anwendung der Regelungen des EEG 2014 darlegt. Zur grundsätzlichen Übertragbarkeit der Aussagen der Bundesnetzagentur auf die entsprechenden Regelungen des seit dem 1.Januar 2017 geltenden EEG 2017 sei auf die Anmerkungen der Bundesnetzagentur verwiesen.
Das BHKW-Infozentrum rät allen Betreibern von Stromerzeugern zu einer rechtzeitigen juristischen Beratung hinsichtlich der Messung (Messkonzepte), der Mitteilung sowie der Abrechnung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen.
Die Meldepflichten für KWK-Anlagenbetreiber sind Thema der großen BHKW-Jahreskonferenz, die am 4./5. April 2017 in Kassel stattfindet (http://www.bhkw2017.de).