Welche Veränderungen enthalten die neuen Verordnungen
Das BMF hat weitgehend auf die ursprünglich geplanten Einschränkungen der Stromsteuerbefreiungs-Tatbestände verzichtet. Auch die ursprünglich vorgesehene erhebliche Einschränkung des räumlichen Zusammenhangs auf Gebäude und Grundstücke, die unmittelbar mit dem Gebäude des (Heiz-)Kraftwerkes in Verbindung stehen, wurde aufgegeben.
Neue Sonderregelungen hinsichtlich der Stromsteuer gelten für Elektromobilität.
Zukünftig müssen u. a. Betreiber von KWK-Anlagen, die Bio- oder Klärgas steuerfrei verwenden oder eine Energiesteuerentlastung gemäß den Paragraphen 53a oder 53b Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Anspruch nehmen, bis zum 30. Juni des Folgejahres gemäß der neuen Transparenzverordnung eine Anzeige bzw. Erklärung auf amtlichen Vordrucken beim Hauptzollamt über die Höhe der gewährten Beihilfe eines Kalenderjahres abgeben. Aber auch hier existieren Ausnahmeregelungen.
Einen ausführlichen Bericht über die Neuregelungen der Verordnungen im Energie- und Stromsteuergesetz wurde auf den Seiten des BHKW-Infozentrums veröffentlicht.
Weitere Informationen erhalten Interessierte unter https://www.bhkw-infozentrum.de/...