Am 01. Juli 2019 trat das "Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften" in Kraft.
Besonders hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die neuen Meldepflichten für Betreiber von BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 50 kW. Ohne einen Antrag auf Stromsteuerbefreiung unterliegen neue und bestehende (!) BHKW-Anlagen für den ab dem 01. Juli 2019 produzierten Strom der Stromsteuer. Dabei ist zu beachten, dass sich der Anlagenbegriff des KWK-Gesetzes und des Stromsteuergesetzes grundsätzlich unterscheidet. Mehrere Anlagen an einem Standort gelten im Stromsteuergesetz in der Regel als eine Anlage – auch wenn diese nach dem KWK-Gesetz als mehrere eigenständige Anlagen kategorisiert wurden. Außerdem gilt nach dem Stromsteuergesetz als Grenze die Bruttoleistung und nicht die Nettoleistung.
Auf vielfachen Wunsch bieten BHKW-Infozentrum und BHKW-Consult zusätzliche Termine für das Intensivseminar „Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber“ an. Das nächste Intensivseminar „Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber“ findet am 24. Oktober 2019 in Weimar statt. Da für dieses Seminar nur noch wenige Plätze zur Verfügung stehen, wird am 06. November 2019 in Stuttgart noch einmal ein zusätzliches Intensivseminar angeboten.
Außerdem werden die Neuregelung des Energie- und Stromsteuergesetzes ausführlich im Rahmen des zweitägigen Workshops „Rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagenbetreiber“ am 12./13. November 2019 bei Augsburg sowie am 28./29. Januar 2020 in Münster thematisiert.
Alle diese Seminare und Workshops finden auf jeden Fall statt.
Informieren Sie sich rechtzeitig über die neuen Bestimmungen des Energie- und Stromsteuergesetzes, die neuen Meldepflichten, die Neuerungen der Durchführungsverordnungen sowie die aktuelle Verwaltungspraxis der Hauptzollämter.