So beginnen meist Berichte, die bei vielen Planern und potentiellen KWK-Betreibern zu Schweißausbrüchen oder Hyperventilation führen - und Erinnerungen an den Sommer 2015 mit vielen Inbetriebnahmen vor dem 1. August aufgrund des neuen EEG wecken.
Ob inhaltlich ein Grund besteht, vor dem Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes in Betrieb gehen zu müssen, wird man wahrscheinlich nach der ersten Lesung des neuen KWK-Gesetzes Ende Oktober/Anfang November im Deutschen Bundestag wissen.
Die in Paragraph 35 des Referentenentwurf zum neuen KWK-Gesetz vorgesehenen Übergangsbestimmungen könnten die meisten Planer und KWK-Betreiber aber vor Panikattacken bewahren. Dort werden nämlich die Ausnahmetatbestände geschildert, die einem KWK-Anlagenbetreiber bei Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 30. Juni 2016 ein Wahlrecht zwischen den Regelungen des derzeit geltenden KWK-Gesetzes 2012 und den Regelungen des voraussichtlich Anfang 2016 in Kraft tretenden KWK-Gesetz 2016 ermöglichen.
Auf der neuen Informationsseite des BHKW-Infozentrums zum KWK-Gesetz (http://www.kwkg2016.de) werden die Regelungen in der ersten Rubrik ausführlich behandelt.
Die Bedingungen für genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen müssen nach Meinung des BHKW-Infozentrums Rastatt (http://www.bhkw-infozentrum.de) aber kritisch hinterfragt werden.
Ein Abschluss der Genehmigung bis zum 31.12.2015 stellt zwar sicher, dass KWK‐Anlagen diese Übergangsbestimmung nutzen können, deren Planung schon weit fortgeschritten ist. Diese Projekte drohen aber an dem engen Zeitkorsett der Realisierungsphase zu scheitern. Insbesondere aufgrund der inzwischen längeren Lieferzeiten größerer BHKW‐Anlagen erscheint ein Fertigstellungstermin bis 30. Juni 2016 nur schwer realisierbar.
Daher hat das BHKW-Infozentrum in seiner Stellungnahme zum KWK-Gesetz 2016 vorgeschlagen, die Fertigstellungsfrist bei genehmigungsbedürftigen KWK‐Anlagen auf den 31.12.2016 auszuweiten.