Seit dem 05. Oktober 2021 ist die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) in Kraft. Außerdem wurde im Sommer 2021 die Verordnung für Allgemeine Bedingungen zur Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) novelliert.
Diese Regelungen gelten nun für alle Wärmelieferanten und Vermieter in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten. Aber angesichts dieser vielen Verordnungen stellen sich die Fragen:
- Wann gilt die FFVAV und wann die Heizkostenverordnung?
- In welchen Punkten unterscheiden sich diese beiden Verordnungen?
- Welche Bedeutung hat die neue AVBFernnwärmeV?
Strukturiert werden diese Fragestellungen im Rahmen des halbtägigen Online-Seminars „Abrechnung von Strom- und Wärmelieferungen“ geklärt und die Zielrichtung der einzelnen Verordnung erläutert. Denn um Regelungen rechtssicher umsetzen zu können, sollte man auch deren Intention kennen.
In den novellierten und neuen Verordnungen sind viele neue Vorgaben zu Mess-, Abrechnungs- und Informationspflichten enthalten. Diese unterscheiden sich aber zwischen Heizkostenverordnung und FFVAV im Detail erheblich.
Die Verordnungen beinhaltet neben veränderten Vorgaben für die Messung (Fernablesbarkeit, Interoperabilität und SMGW-Anbindung) auch eine Fülle neuer Mitteilungs- und Informationspflichten. Auch verbraucherschutzrechtliche Änderungen sind enthalten, welche erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf eine Fernwärmeversorgung haben.
Fragen wie
- Welche Verordnung hat im Geltungsbereich der Fernwärme Vorrang – die FFVAV oder die AVBFernwärmeV?
- Welche Veränderungen enthält die Heizkostenverordnung hinsichtlich der Messung?
- Welche neuen Informations- und Mitteilungspflichten müssen gemäß der neuen Heizkostenverordnung beachtet werden?
- Welche neuen Regelungen müssen Fern- und Nahwärmeversorger gemäß der neuen AVBFernwärmeV und der FFVAV einhalten?
- Welche neuen Vorgaben zu Mess-, Abrechnungs- und Informationspflichten der Fernwärmelieferung existieren?
- Wie schnell müssen diese Neuregelungen umgesetzt werden?
- Wer trägt die Kosten für die Umsetzung?
- Welche verbraucherschutzrechtlichen Änderungen sind zu berücksichtigen?
- Welche grundsätzlichen Inhalte müssen in welcher Abrechnung vorhanden sein?
- Müssen Primärenergiefaktoren und Treibhausgasemissionen jährlich ausgewiesen werden und wie sind KWK-Anlagen zu berechnen?
- Welche Informationspflichten müssen bei Strom- und Wärmelieferungen u. a. in den Rechnungen erfüllt sein?
Die ersten drei Seminartermine wurden von den 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit 9,3 von 10 Punkten bewertet.
Die beiden nächsten Seminartermine finden am 16. Februar 2022 sowie am 18. März 2022 statt. Wir bitten aufgrund des regen Interesses um möglichst frühzeitige Buchung.