Zusätzliche Meldepflichten und administrative Neuregelungen
Die novellierten Durchführungsverordnungen enthalten hinsichtlich der Stromsteuer einerseits Vereinfachungen beim Versorgerstatus. Andererseits verschärfen sich die Bestimmungen in Bezug auf die Ausweisung stromsteuerlicher Begünstigungen auf den Rechnungen an gewerbliche Letztverbraucher.
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung sieht in einigen Fällen zukünftig Selbsterklärungen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken bei Entlastungsanträgen nach §§ 53 und 53a Energiesteuergesetz (EnergieStG) vor. „Lieferer“ nach dem EnergieStG werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen.
Für BHKW-Betreiber dürfte die Neuordnung des Paragraphen 53a des Energiesteuergesetzes besonders ins Gewicht fallen. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht zur Anrechnung von Investitionsbeihilfen, die seit 1.4.2012 gewährt wurden, auf die vollständige Energiesteuer-Rückerstattung bei KWK-Anlagen.
Neue Regelungen als Seminar- und Konferenz-Thema
Die neuen Regelungen des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes sowie der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen sind Themenfelder neuer Intensivseminare (https://www.bhkw-konferenz.de/...) und der BHKW-Jahreskonferenz „BHKW 2018“ (http://www.bhk2018.de).
Nach drei hervorragend bewerten und frühzeitig ausgebuchten Veranstaltungen finden die letzten beiden Intensivseminare zum Energiesteuer- und Stromsteuergesetz 2018 in diesem Jahr am 21. Juni 2018 in Magdeburg sowie am 12. September 2018 in Potsdam.
Die Jahreskonferenz „BHKW 2018 – Innovative Technologien und neue Rahmenbedingungen“ wird am 10./11. April 2018 im Kongresszentrum Dresden veranstaltet.