Beteiligung der Mieter an der Energiewende
Bisher schienen vorrangig Eigenheimbesitzer durch die Installation geförderter PV-Anlagen von der Energiewende zu partizipieren. Nun soll mittels Förderung von Mieterstrommodellen auch Vermietern ermöglicht werden, von günstigeren Strompreisen durch Nutzung von Strom aus einer gebäudeeigenen PV-Anlage zu profitieren.
Als Mieterstrom bezeichnet man in der Regel den verbrauchernah erzeugten Strom in Mehrfamilienhäusern, der direkt an Mieter verkauft wird. Meist stammt der Mieterstrom aus PV- oder BHKW-Anlagen. In der Fach- und Tagespresse wird regelmäßig über Mieterstromkonzepte berichtet. Auch bei dem von der Fachzeitschrift „Energie&Management“ gekürten „BHKW des Jahres 2016“ handelt es sich um ein Mieterstrom-Projekt.
Schaut man jedoch hinter die Kulissen, so wird sehr schnell deutlich, dass in der alltäglichen Praxis nur wenige Mieterstrom-Projekte umgesetzt werden. Zwar existieren gegenüber dem regulären Strombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung Kostenvorteile aufgrund des Wegfalls von Netzentgelten, Stromsteuer und einigen Umlagen. Demgegenüber stehen aber der administrative Aufwand für die Stromabrechnung und steuerliche Restriktionen für den Vermieter.
Die geringe Ausbaugeschwindigkeit von Mieterstromkonzepten soll sich durch das nun geplante Gesetzesvorhaben erhöhen. Künftig sollen sowohl Vermieter als auch Mieter vom dezentral erzeugten Strom profitieren.
Anreize für stärkeren PV-Ausbau
Das Bundeswirtschaftsministerium will aber auch den stagnierenden Ausbau von Photovoltaikanlagen in den Zielkorridor des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückführen. Das geht aus einem Eckpunktepapier hervor, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegt hat. Mieterstrom könne Impulse für einen weiteren Ausbau von PV-Anlagen setzen und Mieter und Vermieter direkt an der Energiewende beteiligen, heißt es in dem Papier.
Direkte Förderung statt EEG-Umlagebefreiung
Ursprünglich war im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) eine Förderung des Mieterstromkonzeptes durch eine anteilige Entlastung von der EEG-Umlage vorgesehen. Eine anteilige EEG-Umlagebefreiung ist im neuen Förderkonzept nicht mehr vorgesehen. Daher ist auch weiterhin für den Mieterstrom die volle EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,88 Cent/kWh zu entrichten.
Die nun angedachte moderate Direkt-Förderung soll bei PV-Anlagen bis 10 kW derzeit 3,81 Cent/kWh betragen. Für die Leistungsklasse von 10 kW bis 40 kW ist eine anteilige Förderung in Höhe von 3,47 Cent/kWh und für die Leistungsklasse von 40 kW bis 100 kW in Höhe von 2,21 Cent/kWh vorgesehen. Da diese Förderungen wie beim EEG üblich anteilig berechnet werden, erhält ein Stromanlagenbetreiber für den PV-Strom aus einer 100 kW Anlage rund 2,75 Cent/kWh Förderung.
Mieterstrom ist aber nur dann förderungswürdig, wenn er von einer PV-Anlage stammt, die auf dem Dach des Wohngebäudes installiert ist, und der Strom direkt an die Vermieter des jeweiligen Wohngebäudes geliefert wird. Ohne Bedeutung für die Förderung ist es, ob der Vermieter oder ein Contractor das Konzept realisiert.
Das Mieterstromgesetz sieht eine Deckelung des jährlichen PV-Ausbaus im Bereich Mieterstrom auf 500 MW (500.000 kW) vor.
Keine zusätzliche Förderung von Mieterstrommodellen mit BHKW
Von dem geplanten Gesetzesvorhaben nicht erfasst sind Mieterstrommodelle, bei denen die Mieter mit Strom aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) versorgt werden. Dies wird damit begründet, dass Strom von BHKW-Anlagen bereits nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert wird. Die direkte Förderung von Mieterstrom aus Photovoltaik-Anlagen soll nach Meinung des BMWi zu einer Gleichstellung mit dem Förderregime von BHKW-Anlagen führen.
Mieterstrommodelle im Fokus der BHKW 2017
Mieterstromkonzepte und deren Realisierung stehen im Fokus einiger Vorträge im Rahmen der BHKW-Jahreskonferenz "BHKW 2017" am 4./5. April in Kassel (http://www.bhkw2017.de).