Es verletze die gesetzlichen Vorgaben, dass die Bundesnetzagentur den Gewinn der DPAG, der in die Briefporti einfließt, aufgrund eines Vergleichs mit etablierten Postunternehmen in anderen europäischen Ländern bemessen habe; das Postgesetz lasse eine solche Vergleichsmarktbetrachtung nicht zu. Das Verwaltungsgericht Köln folgt damit dem Bundesverwaltungsgericht, das aus demselben Grund die vorhergehende Portogenehmigung 2015 aufgehoben hatte (Urteil vom 27.05.2020, Az. 6 C 1.19).
Der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann begrüßt die Entscheidung und appelliert: „Nun ist es höchste Zeit, dass die Bundesnetzagentur die laufende Portogenehmigung für alle Kunden der Deutschen Post aufhebt. Es ist unerträglich, dass Millionen Kunden überhöhte Briefporti zahlen müssen, obwohl spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Mai 2020 klar ist, dass auch die laufende Portogenehmigung rechtswidrig ist. Gleichzeitig verdeutlicht der Beschluss, dass eine wettbewerbsfreundliche Novellierung des Postgesetzes dringlicher denn je ist.“
Die Gerichtsentscheidung gilt nur zugunsten des BIEK als Kunden der Deutschen Post, andere Kunden müssen die von der Bundesnetzagentur rechtswidrig genehmigten Briefporti zahlen, bis die Behörde die Genehmigung aufhebt.