Das Gericht gibt damit dem Paketverband BIEK recht, der gegen die DP AG wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten geklagt hatte. Grundsätzlich sind alle Transportunternehmen bei Fahrzeugen einer bestimmten Gewichtsklasse zu einer solchen Aufzeichnung verpflichtet.
Die DP AG kommt dieser Pflicht unter Verweis auf eine Ausnahmevorschrift bei der Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen des Universaldienstes nicht nach. Dabei dehnt sie die Ausnahmevorschrift auch auf Fahrzeuge aus, die nur teilweise mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden – mit dem Effekt, dass die DP AG Lenk- und Ruhezeiten überhaupt nicht dokumentiert. Daraus resultieren erhebliche Nachteile für die Wettbewerber, die der mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbundenen Dokumentationspflicht nachkommen.
Das Gericht hat nun geurteilt: Die von der DP AG praktizierte Mischbeladung von Sendungen innerhalb und außerhalb des Universaldienstes rechtfertigt nicht die Befreiung von der Dokumentationspflicht. Dem Ex-Monopolisten ist es ab sofort verboten, Zustellfahrzeuge bestimmter Gewichtsklassen zu nutzen, ohne die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen.
Marten Bosselmann, Vorsitzender des BIEK: „Das Urteil ist gut für den Paketmarkt: Endlich werden ungerechtfertigte Vorteile der Deutschen Post abgeschafft und weitere Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb geschaffen.“