Den folgenden Unterstellungen widersprechen wir daher an dieser Stelle ausdrücklich.
- Unterstellung:In der Paketbranche herrschen prekäre Arbeitsbedingungen, die nur durch ein Verbot von Vertragspartnern bei der Zustellung beseitigt werden können.
Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Werkverträgen, die bei Vertragspartnern in der Paketzustellung beschäftigt sind, gilt u. a. das Kündigungsschutzgesetz, das Befristungsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz. Werkverträge sind daher keineswegs ein Mittel, arbeitsrechtliche Schutzstandards zu unterlaufen.
- Unterstellung:Die Paketdienstleister sollen dazu verpflichtet werden, die Arbeits- und Betriebsorganisation so auszugestalten, dass sie im Einklang mit den arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Dies ist aktuell nicht der Fall.
- Unterstellung:Die Vertragspartner sind fast ausschließlich entweder Kleinstunternehmen oder soloselbständige Paketzusteller.
- Unterstellung:Die Gesundheitsbelastung durch schwere Pakete ist zu groß.
- Unterstellung:Zusteller müssen bis zu 300 Sendungen pro Tag zustellen.
- Unterstellung:Die Gewinne bei den großen Paketdienstleistern sind enorm und steigen immer weiter.
Trotzdem investieren die Paketdienste massiv in Zukunftsthemen. Dazu zählen Investitionen in die Gewinnung von Arbeitskräften, in die Optimierung der Arbeitsbedingungen, in Digitalisierungsprozesse, in alternative Antriebstechnologien und insbesondere in eine immer nachhaltigere, emissionsärmere und effizientere Innenstadtlogistik. Wichtig ist, dass mit der angekündigten Postgesetz-Novelle eine gravierende wettbewerbliche Schieflage aufgehoben wird: Über staatlich regulierte überhöhte Briefporti erhält die Deutsche Post bislang eine zusätzliche Gewinnmarge, die sie in den Paketbereich investieren kann, ohne diese Investitionen über die Paketpreise verdienen zu müssen. Dies ist den Wettbewerbern nicht möglich.
Tiefer Eingriff in die Berufsfreiheit
Das Gutachten verkennt den rechtlichen Prüfungsmaßstab. Ein Verbot von Vertragspartnern bei der Paketzustellung greift tief in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Partnerunternehmen ein, ihre Berufstätigkeit wird verboten. Eine derart gravierende objektive Beschränkung der Berufswahl lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtfertigen.
Dass mit dem Paketbotenschutzgesetz eine Durchgriffshaftung für Sozialversicherungsbeiträge eingeführt wurde, findet im Gutachten kaum Erwähnung. Genauso wenig der Umstand, dass die Paketbranche eine – durch staatliche Akkreditierung kontrollierte – Präqualifikationsmöglichkeit für Vertragspartner eingerichtet hat. Dies belegt jedoch, dass die Paketdienstleister gerade nicht ihre rechtliche Verantwortlichkeit durch die Beauftragung von Vertragspartnern bei der Paketzustellung an diese abgeben.
Ein Verbot von Vertragspartnern bei der Paketzustellung macht für die rechtliche Situation der Beschäftigten qualitativ keinen Unterschied. Egal ob sie bei einem großen, mittleren oder kleinen Unternehmen arbeiten – entscheidend ist, dass die Unternehmen sich den Beschäftigten gegenüber rechtskonform verhalten.
Sofern gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstoßen werden sollte, müssen diese selbstverständlich konsequent geahndet werden. Hierfür stehen die Mitglieder des Bundesverbandes Paket und Expresslogistik dem Zoll und der Bundesnetzagentur seit Jahren vollumfänglich unterstützend zur Seite.
Warum werden Vertragspartner bei der Paketzustellung eingesetzt?
Alle Paketdienstleister, die im gesamten Bundesgebiet zustellen, schließen Werkverträge mit Vertragspartnern bei der Paketzustellung ab. Der wesentliche Grund ist, dass sie damit die Vorteile der arbeitsteiligen Wirtschaft nutzen. In der Paketbranche kann es ein Vorteil sein, kleine Fahrzeugflotten dezentral sehr effizient einzusetzen oder kleine Mitarbeiterzahlen effizienter zu führen als große Belegschaften. Kleine Unternehmen können so am globalen Paketmarkt partizipieren, ohne dafür ein bundesweites Netzwerk aufbauen zu müssen. Auch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden es angenehmer, in einem kleinen familiären Betrieb zu arbeiten, als in einem großen Konzern. Vertragspartner können neben der Paketzustellung weitere Aufträge erledigen, um z. B. ihre Fahrzeuge besser auszulasten. Dies können Aufträge sein, die beispielsweise eine regionale Spezialisierung erfordern und daher von Großunternehmen nicht angenommen werden würden.
Durch das Grundgesetz ist die Vertragsfreiheit garantiert. Jedem Unternehmen steht frei, mit wem es Verträge abschließt und welche Inhalte Gegenstand der Verträge sind. Die unternehmerische Kreativität tausender Vertragspartner trägt dazu bei, dass Arbeitsplätze geschaffen werden und die KEP-Branche mit ihrer Wertschöpfung einen entscheidenden Beitrag für die Gesellschaft leisten kann. Kurz gesagt: KEP stärkt und braucht den soliden deutschen Mittelstand.