Zwischenzeitlich haben Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden, bei denen eine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte. Biosynth hat dabei geltend gemacht, dass sich die in der Ad-hoc Mitteilung vom 20. August 2014 genannten Auflagen der European Medicines Agency (EMA) formal an die Biofrontera-Gruppe als Antragsteller gerichtet hatten und nicht an Biosynth. Die Auflagen der EMA im Rahmen der Zulassung von Ameluz® wurden von Biosynth nicht weiter bearbeitet, nachdem es im Februar 2014 zur Beendigung der Zusammenarbeit mit der Biofrontera-Gruppe gekommen ist.
Nach Auffassung von Biosynth betreffen die GMP-Auflagen der EMA den von ihr hergestellten Wirkstoff 5-Aminolävulinsäure Hydrochlorid (ALA) nur insoweit, wie er in Ameluz®, dem Medikament der Biofrontera-Gruppe, zur Anwendung kommt, da Biosynth über ein GMP Zertifikat der Swissmedic als zuständiger Schweizer Behörde verfügt, das sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen der EU und der Schweiz auf die EU erstreckt. Im Rahmen der Einigung haben die Biofrontera-Gruppe und Biosynth alle wechselseitigen Ansprüche aufgegeben. Weder für die Biofrontera-Gruppe noch für Biosynth ergeben sich aus der Vereinbarung wechselseitige finanzielle Verpflichtungen. Die vergangene Geschäftsbeziehung wurde einvernehmlich beendet. In der Folge wird die Biofrontera AG die gegen die Biosynth erhobene negative Feststellungsklage unverzüglich zurücknehmen.