Die Biofrontera AG hat heute entschieden die Ansicht eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so den Vorwürfen der Deutsche Balaton AG zu begegnen und für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen.
Hintergrund
Die Biofrontera AG hatte am 29. Januar 2018 beschlossen, das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien ("Neue Aktien") zu erhöhen. Im Zuge dessen sollte auch ein öffentliches Angebot von American Depositary Shares (ADS) in den USA und die Notierung der ADS an der US-Börse NASDAQ erfolgen.
Neue Aktien wurden zunächst den Aktionären der Biofrontera AG im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts zum Bezug angeboten. Die Aktionäre der Biofrontera AG konnten ihr gesetzliches Bezugsrecht auf die Neuen Aktien in der Zeit vom 30. Januar 2018 bis einschließlich 12. Februar 2018 über ihre Depotbanken ausüben.
Nur solche Neuen Aktien, die nicht von den Aktionären der Biofrontera AG im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogen wurden (sogenannte "Rump Shares"), konnten in Form von ADS von US-Investoren erworben werden. Im Zuge dessen erfolgte eine Notierung von ADS an der US-Börse NASDAQ, womit der Biofrontera AG der erfolgreiche Zugang zum US-Kapitalmarkt gelungen ist.
Der Bezugspreis für die Neuen Aktien wurde am 9. Februar 2018 auf EUR 4,00 je Neuer Aktie festgelegt. Der Schlusskurs der Aktien der Biofrontera AG lag am 8. Februar 2018 im XETRA Handel der Frankfurter Wertpapier Börse bei EUR 5,45. Hieraus ergibt sich ein Abschlag von rd. 26,6 %. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zuvor der Aktienkurs der Biofrontera AG vorübergehend stark angestiegen war, nachdem die Absicht der Durchführung der Kapitalerhöhung in Verbindung mit einem US-IPO und NASDAQ-Listing am 11. Januar 2018 veröffentlicht worden war.
Die Deutsche Balaton AG und weitere mit dieser gemeinsam handelnde Personen werfen der Biofrontera AG in Bezug auf die Durchführung der Kapitalerhöhung, das US-IPO und das US-Listing seitdem fortgesetzt und öffentlich vor, die Biofrontera AG habe pflichtwidrig gehandelt.
Im Kern geht es um folgende Vorwürfe:
- Die Bekanntgabe des Bezugspreises am 9. Februar 2018 für die Neuen Aktien sei unzulässig gewesen, weil (wohlgemerkt nur einzelne) Depotbanken ihren Kunden nicht mehr ermöglicht haben, darauf bis zum Ablauf der Bezugsfrist am 12. Februar 2018 zu reagieren.
- Die Festlegung des Bezugspreises auf EUR 4,00 sei unzulässig gewesen, da der Börsenkurs der Aktien der Biofrontera AG zeitgleich bei EUR 6,00 gelegen habe (was nicht zutrifft, s.o.).
- Es sei unzulässig gewesen, von den Aktionären nicht bezogene Neue Aktien, also die Rump Shares, als Grundlage für das öffentliche Angebot in den USA zu verwenden, zumal seitens der Deutschen Balaton AG nach Veröffentlichung des Bezugspreises von EUR 4,00 ein Preis von EUR 4,40 pro Aktie geboten wurde.
Die Deutsche Balaton AG hat u.a. versucht, die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu verhindern, was, auch im Falle einer nur vorübergehenden Verzögerung, schwerwiegende Nachteile für die Biofrontera AG und ihre Aktionäre hätte bewirken können. Die Einwendungen der Deutsche Balaton AG, die zeitliche Festsetzung des Bezugspreises am 9. Februar 2018 sei rechtswidrig, ja sogar sittenwidrig gewesen, haben jedoch einer gerichtlichen Prüfung nicht standgehalten.
Es ist auch juristisch anerkannt, dass bei einer Kapitalerhöhung, bei der das gesetzliche Bezugsrecht wie vorliegend gewährt wird, der Ausgabebetrag der Neuen Aktien den aktuellen Börsenpreis der Aktien unterschreiten kann. Abschläge von bis zu 50 % auf den Börsenkurs werden dabei als zulässig angesehen. Vorliegend betrug der Abschlag 26,6 %.
Zu der Frage, ob die von den Aktionären nicht bezogenen Neuen Aktien, also die Rump Shares, als Grundlage für das Angebot in den USA dienen konnten, selbst wenn ein etwas höheres Angebot zum Erwerb dieser Aktien vorliegt, hatte der Vorstand der Biofrontera AG die Stellungnahme einer internationalen Großkanzlei eingeholt. Diese hat u.a. bestätigt, dass es ein anerkanntes und bei der Verwendung der Rump Shares zu berücksichtigendes Gesellschaftsinteresse gibt, eine zusätzliche Börsennotierung an einem ausländischen Kapitalmarkt zu erreichen.
Insgesamt weist die Biofrontera AG daher die vorgenannten Vorwürfe in Gänze zurück.
Unbeschadet dessen hat die Biofrontera AG auch auf der Basis eines Austausches mit der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) entschieden, zu den vorstehenden Fragestellungen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so den Vorwürfen der Deutsche Balaton AG zu begegnen und für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen. Die Biofrontera AG wird sich hinsichtlich der Auswahl des neutralen Gutachters mit der DSW abstimmen.
Die Biofrontera AG wird ihre Aktionäre über den weiteren Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet halten.
Ziel der Biofrontera AG ist es, mit diesen Schritten offenbar bestehenden Informationsbedarf zu erfüllen und so dann auch zu einer Befriedung der Situation beizutragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht im Interesse der Biofrontera AG und ihrer Aktionäre liegen kann, dass immer weitere Streitigkeiten auch gerichtlich ausgetragen werden, da diese auch in erheblichem Umfang finanzielle und personelle Ressourcen der Biofrontera AG binden, die zum Wohle des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Aktionäre besser in das operative Fortkommen investiert werden.