Darin geht die Maruho Deutschland GmbH u.a. auf die Beschlussvorschläge ein, die Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG in der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung am 07. April 2022 gemacht haben. Hierzu möchte die Biofrontera AG folgendes anmerken:
* Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Tagesordnungspunkt 1 und die vorgeschlagene ordentliche Kapitalerhöhung unter Tagesordnungspunkt 2 stehen in einem Alternativverhältnis. Gem. den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat soll also nur eine der Maßnahmen durchgeführt werden, mit einem Volumen von maximal EUR 8.000.000.
* Die unter Tagesordnungspunkt 1 und unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Bedingungen der Kapitalmaßnahmen bevorzugen keine(n) der Aktionärinnen und Aktionäre. Stattdessen wird durch die Gewährung des Bezugsrechts und die Regelungen zum Mehrbezug unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionärinnen und Aktionäre, den Vorrang des Mehrbezugs vor einer Platzierung bei Dritten und die verpflichtende Einrichtung eines Bezugsrechtshandels eine umfassende Gleichbehandlung und ein umfassender Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre vor Nachteilen erzeugt.
* Auch der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgesehene Ausgabebetrag ist nach Auffassung der Biofrontera AG nicht zu beanstanden, zumal der Abschlag auf den Börsenkurs unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, insbesondere volatiler Märkte in Folge der Zinswende und Ukrainekrise, auch marktüblich und angemessen erscheint.
* Die Beschlussvorschläge wurden von Vorstand und Aufsichtsrat gem. den gesetzlichen Anforderungen verabschiedet und nicht von einem Aktionär.
Hintergrund der vorgeschlagenen Maßnahme ist, wie bereits am 24. Februar 2022 bekannt gegeben, dass außerordentliche Verbindlichkeiten zu begleichen sind, was im Rahmen der vorhandenen Barmittel nicht möglich ist. Die Gesellschaft hatte am 29. November 2021 den Abschluss eines Vergleichs mit der DUSA Pharmaceuticals, Inc. bekannt gegeben, mit dem Zahlungsverpflichtungen vereinbart wurden. Es war ursprünglich im November 2021 geplant, durch den Verkauf von Aktien der Biofrontera Inc. die notwendige Liquidität zu generieren, was als Handlungsmöglichkeit weiterhin grundsätzlich bestehen bleibt. Es bestehen zudem Aussichten, dass Fremdkapital aufgenommen werden kann. Letztlich erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG durch die Hauptversammlung die Möglichkeit, mitzuentscheiden, in welcher Form der beschriebene Liquiditätsbedarf gedeckt werden kann. Der Vorwurf der Benachteiligung von Aktionärinnen und Aktionären ist daher nicht gerechtfertigt.
Soweit die Maruho Deutschland GmbH mögliche Interessenkonflikte und eine weitere Klage der Deutsche Balaton AG anspricht, sei hierzu folgendes angemerkt.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen oder Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, ohne Beschluss des Aufsichtsrats für sich nutzen. In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist festgelegt, dass jedes Aufsichtsratsmitglied Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offenlegt. Das gilt insbesondere bei Interessenkonflikten, die aufgrund einer Beratung oder Organstellung bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. Treten Interessenkonflikte auf, wird dies und der Umgang mit dem Interessenkonflikt gem. den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bericht des Aufsichtsrats dargestellt.
Die Deutsche Balaton AG hat am 13. Dezember 2022 beim Landgericht Köln eine Feststellungsklage gegen die Biofrontera AG eingereicht. Herr Wilhelm K.T. Zours hält mittelbar die Mehrheit der Anteile an der Deutsche Balaton AG und ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton AG. Seit dem 14. Dezember 2021 ist Herr Zours zudem Mitglied des Aufsichtsrats der Biofrontera AG und dessen Vorsitzender. Im Kern geht es bei der Klage darum, dass die Deutsche Balaton AG die Auffassung vertritt, der Börsengang der Biofrontera Inc. nebst IPO hätte der Zustimmung der Hauptversammlung der Biofrontera AG bedurft. Die Klage wurde der Biofrontera AG am 09. Februar 2022 zugestellt. Die Klage richtet sich gegen die Biofrontera AG, vertreten durch den Vorstand und vertreten durch den Aufsichtsrat. Erst durch diese Zustellung der Klage haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Biofrontera AG, ausgenommen Herr Zours, dem die Klageerhebung auf Grund seiner Stellung als Aufsichtsratsmitglied bei der Deutsche Balaton AG bekannt war, von der Klage Kenntnis erlangt. Der Aufsichtsrat hat dann am 02. März 2022 – bei Enthaltung von Herrn Zours – beschlossen, dass sich die Gesellschaft gegen die Klage verteidigen soll. Zudem wurde beschlossen, dass für weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Klage ein Ausschuss gebildet wird, der aus Frau Dr. Helge Lubenow, Herrn Karlheinz Schmelig und Herrn Dr. Jörgen Tielmann besteht.
Unbeschadet dessen, dass sich die Deutsche Balaton AG im Rahmen der Mediationsvereinbarung eine Überprüfung der Hintergründe des Börsengangs der Biofrontera Inc. in den USA vorbehalten hat, bedauert es der Vorstand grundsätzlich, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Aktionärinnen und Aktionären kommt.