- Unabhängige Prüfung kommt zum Ergebnis, dass Vorwürfe, die Durchführung der Kapitalerhöhung der Biofrontera AG im Februar 2018 sei nicht rechtmäßig gewesen, unzutreffend sind.
- Die Biofrontera AG hatte im Juli 2018 - in Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. - angekündigt, die behaupteten Rechtsverstöße durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen.
- In Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger mit der Begutachtung beauftragt.
Die Biofrontera AG hatte im Februar 2018 das Grundkapital durch Ausgabe von neuen Aktien erhöht. Die neuen Aktien wurden den Aktionären zum Bezug angeboten. Neue Aktien, die nicht von den Aktionären bezogen wurden, wurden in Form von ADS bei US-Investoren platziert (US-IPO). Im Zuge des US-IPO erfolgte die Notierung der ADS an der US-Börse NASDAQ (US-Listing).
Einzelne Aktionäre, namentlich die Deutsche Balaton AG sowie mit dieser verbundene Unternehmen, werfen der Biofrontera AG seitdem vor, die Biofrontera AG bzw. ihre Organe hätten im Rahmen der Kapitalerhöhung pflichtwidrig gehandelt. Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe stets in Gänze zurück gewiesen. Unbeschadet dessen hat sie aber auch auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. im Juli 2018 entschieden, zu den auch öffentlich erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu leisten (zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Pressemitteilung der Biofrontera AG vom 06. Juli 2018 https://irpages2.eqs.com/websites/biofrontera/German/15/news-detail.html?newsID=1707257). Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller, mit der Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gegenstand des Gutachtens ist die Beantwortung folgender Fragen:
- War es rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für die neuen Aktien am Freitag, den 9. Februar 2018, bekannt gegeben hat oder war dies - z.B. mit Blick auf etwaige interne Abläufe bei den Depotbanken der Aktionäre der Biofrontera AG - unzulässig?
- Wurde der Bezugspreis mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich zulässiger Höhe am 09.02.2018 festgesetzt oder war der Abschlag auf den Börsenkurs zu hoch?
- War es rechtlich zulässig, die nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien in den USA im Rahmen des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie zu platzieren? Hätte den Aktionären zuvor ein Mehrbezug angeboten werden müssen?
- War die Biofrontera AG rechtlich verpflichtet, Angebote der Deutschen Balaton AG auf Erwerb der nicht von den Aktionären im Rahmen des gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien zu einem Preis von EUR 4,40 je Neuer Aktie anzunehmen oder durften die nicht von den Aktionären bezogenen Aktien - auch in Ansehung der damit verbundenen Kosten - wie dem Kapitalmarkt (einschließlich der Aktionäre) zuvor kommuniziert, in den USA an dortige Investoren im Rahmen eines IPO zum Bezugspreis platziert werden?
- Es war rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für die neuen Aktien am Freitag, dem 9. Februar 2018, bekanntgegeben hat. Damit war den Anforderungen des § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG genügt, wonach der genaue Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekanntzumachen ist. Die Auffassung, bei Abwicklung des Bezugsrechts über ein Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 AktG (mittelbares Bezugsrecht) müsse etwas anderes gelten, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Regelung in § 186 Abs. 5 Satz 2 AktG. Die Ansicht, im Hinblick auf den Zeitbedarf der Depotbanken müsse die Frist länger festgelegt werden, steht in Widerspruch nicht nur zum klaren Wortlaut, sondern auch zu den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zweck der Regelung.
- Der Bezugspreis für die Altaktionäre wurde mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich zulässiger Höhe festgesetzt.
- Der Teil der neuen Aktien, für den Altaktionäre von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten (rump shares), musste nicht den übrigen Altaktionären zum Mehrbezug angeboten werden. Vielmehr ist der Vorstand berechtigt, rump shares unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach eigenem Ermessen zu verwerten.
- Es war rechtlich zulässig, die rump shares in den USA im Rahmen des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie (bzw. USD 9,88 pro ADS) zu platzieren.
- Der Vorstand der Biofrontera AG war nicht verpflichtet, das Angebot der Deutsche Balaton AG auf Erwerb der rump shares zu einem Preis von EUR 4,40 je neuer Aktie anzunehmen. Zwar gilt bei der Verwertung von rump shares der Grundsatz, dass der Vorstand dabei den bestmöglichen Preis erzielen muss. Das ist aber nicht notwendig der höchste Preis, sondern der Vorstand hat eine unter Abwägung aller Umstände im Interesse der Gesellschaft bestmögliche Verwertung vorzunehmen. Im konkreten Fall waren die Vorteile der US-Platzierung zum Preis von EUR 4,00 je neuer Aktie in Abwägung gegen den von der Deutsche Balaton AG gebotenen Mehrpreis von insgesamt TEUR 1.034 so massiv, dass der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hätte, hätte er das Angebot der Deutsche Balaton AG angenommen und den US-IPO dafür abgesagt.
- Dass eine in den USA aufgegebene Order der Deutsche Balaton AG auf Erwerb von ADS nicht berücksichtigt wurde, ist der Biofrontera AG nicht zuzurechnen, da die US-Banken insoweit selbständig handelten und die Biofrontera AG davon erst im Nachhinein erfuhr. Es ist aber auch unabhängig davon rechtlich nicht zu beanstanden, da der Deutsche Balaton AG kein Bezugsrecht auf ADS zustand und eine Berücksichtigung der Order dem Zweck der US-Platzierung widersprochen hätte, die der Gewinnung von US-Investoren, nicht der Verbreiterung des Kreises deutscher Investoren diente.
Diese Mitteilung enthält ausdrücklich oder implizit bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen, die die Geschäftstätigkeit der Biofrontera AG betreffen. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen spiegeln die Meinung der Biofrontera zum Zeitpunkt dieser Mitteilung wider und beinhalten bestimmte bekannte und unbekannte Risiken. Die von Biofrontera tatsächlich erzielten Ergebnisse können wesentlich von den zukünftigen Ergebnissen oder Leistungen abweichen, die im Rahmen der zukunftsbezogenen Aussagen gemacht werden. Biofrontera ist nicht verpflichtet, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren.