Strengere Regeln für US-Unternehmen: Im Rahmen des Privacy Shields verpflichten sich US-Unternehmen dazu, die darin aufgeführten Datenschutzprinzipien einzuhalten. Diese umfassen Grundsätze wie Transparenz, Zweckbindung oder Datensicherheit. Im Zuge der Verhandlungen wurden zahlreiche Regelungen verschärft. Insbesondere bei der Löschpflicht und der Regelung zur Weitergabe von Daten an Dritte wurde nachgebessert. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck der Verarbeitung notwendig ist. Eine längere Speicherung der Daten und deren Weiterverarbeitung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel für Forschungszwecke. Bei der Weitergabe von Daten an Dritte müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die Daten nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden und das gleiche Datenschutzniveau garantiert ist.
Stärkung der Rechte für EU-Bürger: EU-Verbraucher können sich bei Datenschutzverstößen von Unternehmen auf unterschiedlichen Kanälen beschweren. Zum einen können sie sich direkt an das Unternehmen wenden, das dann innerhalb von 45 Tagen Stellung nehmen muss. Die Beschwerde kann zudem über eine EU-Datenschutzbehörde eingereicht werden. Diese leitet den Verstoß an das US-Handelsministerium weiter, was wiederum das Unternehmen anschreibt. Auf eine solche Anfrage muss unverzüglich geantwortet werden. Verbraucher können sich darüber hinaus ein unabhängiges Schiedsgericht anrufen, das bestimmte Sanktionen verhängen kann. Das Unternehmen legt vorher fest, welche Stelle diese Aufgabe übernehmen soll. Grundsätzlich sind Unternehmen unter dem Privacy Shield dazu verpflichtet, effektive Mechanismen des Rechtsschutzes für EU-Bürger einzurichten. Für Verbraucher ist dieses Verfahren kostenlos. Als quasi letzte Instanz können sich EU-Bürger an das so genannte „Privacy Shield Panel“ wenden.
Bei Datenschutzverstößen von US-Geheimdiensten können Bürger der Europäischen Union künftig eine Ombudsperson einschalten, die beim US-Außenministerium angesiedelt ist. Ihre Aufgabe ist es, den Sachverhalt aufzuklären und bei einem missbräuchlichen Verhalten Abhilfe zu schaffen. Die Ombudsperson kann nicht nur aktiv werden, wenn personenbezogene Daten auf Grundlage des Privacy Shield übermittelt werden, sondern auch bei der Verwendung anderer Transfermechanismen. Dazu zählen die so genannten Standardvertragsklauseln der EU und die verbindlichen Unternehmensregelungen (Corporate Binding Rules). „Damit stärkt das Privacy Shield auch die alternativen Transfermechanismen“, betonte Dehmel.
Bessere transatlantische Zusammenarbeit bei Datenschutzbeschwerden: Aus Sicht des Bitkom ist das Privacy Shield ein Meilenstein für die internationale Zusammenarbeit zwischen Regierungen und Aufsichtsbehörden, um Datenschutzverstöße zukünftig schneller zu ahnden. Sowohl die Federal Trade Commission als auch das Department of Commerce richten Stellen ein, an die sich die EU-Aufsichtsbehörden in Zukunft wenden können. „Wir rechnen mit einem verstärkten Austausch beim Thema Datenschutz, der auch im globalen Maßstab als Vorbild dienen kann“, sagte Dehmel. Darüber hinaus werden die EU-Kommission und das Department of Commerce das Privacy Shield jährlich überprüfen. Dehmel: „Sollte das Privacy Shield keinen adäquaten Schutz mehr bieten, kann es jederzeit ausgesetzt werden.“
Weitere Informationen zum Privacy Shield sind abrufbar unter:
http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-2462_en.htm
http://ec.europa.eu/justice/data-protection/files/factsheets/factsheet_eu-us_privacy_shield_en.pdf