Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ist bekanntlich im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung, dem 5. Sozialgesetzbuch (SGB V), geregelt. Danach trägt die Krankenkasse die Kosten der Hilfsmittelversorgung, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 33 SGB V) erfüllt sind. Da es sich bei der Hilfsmittelversorgung mit Prothesen um einen sogenannten unmittelbaren Behinderungsausgleich handelt, haben Versicherte der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf einen möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Forstschritts (BSG Urteil vom 21.03.2013, B 3 KR 3/12R).
In der Rechtsprechung war bislang schon anerkannt, dass beinamputierten Versicherten ein Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese zusteht; bisher jedoch lediglich um sich zuhause in Bad und Dusche sowie im Nassbereich wie Schwimmbad, am Fluss oder See aufzuhalten, damit die Alltagsprothese in nasser Umgebung nicht zu Schaden kommt. Das hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 25.06.2009 (Az. B 3 KR 2/08 R) entschieden, jedoch nicht die Frage, über welches Ausstattungslevel eine Badeprothese verfügen muss. Deshalb wurde bisher in der Regel von den Krankenkassen nur ein starrer Prothesenfuß bewilligt, welcher flüssige und sichere Bewegungsabläufe in Schwimmbädern nicht ermöglicht. Als Begründung wurde vielfach argumentiert, dass eine einfache Ausstattung mit starrem Prothesenfuß zum Duschen und zur Fortbewegung im Nassbereich ausreichend sei.
Stand der Technik im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen
Mit dieser Begründung war eine Versicherte, die eine Badeprothese mit beweglichem Knöchelgelenk beantragt hatte, nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die verklagte gesetzliche Krankenkasse wurde in dem von der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte aus Lünen geführtem Verfahren schon in I. Instanz und nunmehr auch in II. Instanz vor dem Landessozialgericht Saarland verurteilt, die unterschenkelamputierte Versicherte mit einer Badeprothese mit einem wasserfesten Echelon Prothesenfuß auszustatten, der über eine biomimetische Knöchelgelenkshydraulik verfügt. Das Gericht hat festgestellt, dass eine einfache Ausstattung, mit einem „starren“ Fuß nicht ausreichend für die Badeprothese der Klägerin ist. Diese Prothese mit beweglichem Echelon-Fuß für den Nassbereich bietet nach den Feststellungen des Gerichts der Klägerin deutliche Gebrauchsvorteile und sie ist mit dieser in der Lage, ihr Gangbild einem gesunden Menschen weitgehend anzugleichen. Ein natürliches Abrollen ist nach Auffassung des Gerichts mit einem herkömmlichen Prothesenfuß ohne Gelenkshydraulik nicht möglich und führt zu einem unnatürlichen Laufverhalten. Die Klägerin durfte daher nicht auf einen starren Prothesenfuß verweisen werden; eine solche Versorgung hatte zu einem einseitigen Humpeln geführt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach dem Vorbild der Natur – der Echelon Prothesenfuß
Aus 28 Knochen und 33 Gelenken bestehen Knöchel und Fuß eines Menschen, die im Zusammenspiel für Gleichgewicht, Stabilität und symmetrisches Gehen sorgen.
Der preisgekrönte Echelon mit biomimetischer Hydrauliktechnologie von Blatchford bildet diese Fuß- und Knöchelstruktur nach und ermöglicht so besonders gleichmäßige Bewegungen. Denn der wasserfeste hydraulische Knöchelgelenksfuß ist ein wahrer Anpassungskünstler, welcher die natürliche Knöchelbewegung imitiert und sich permanent an den jeweiligen Untergrund anpasst, auch an unebene Böden oder Schrägen. Die natürliche Körperhaltung wird so bewahrt, das Sturzrisiko verringert und eine optimale Energiebilanz zu jeder Zeit gewährleistet. Zudem steigert der Echelon deutlich den Tragekomfort der Prothese, indem er die Druckspitzen im Schaft reduziert und die gesamte Gelenkkette entlastet.