Dazu der Beauftragte der Bundesregierung für Tourismus, Ernst Hinsken: "Ich freue mich, dass die häufig beklagten Behinderungen von deutschen Fremdenführern in anderen EU-Mitgliedstaaten damit endgültig der Vergangenheit angehören. Sollte es dennoch in Einzelfällen weiterhin zu Behinderungen kommen, wird sich die SOLVIT-Stelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie meines Hauses im Rahmen ihrer Möglichkeiten um Abhilfe bemühen."
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bisher verlangen, dass kulturell wertvolle Orte wie Museen oder Geschichtsdenkmäler, die in entsprechenden Listen kenntlich gemacht wurden, nur mit spezialisierten und besonders zugelassenen Fremdenführern besichtigt werden dürfen. Dadurch kam es in der Praxis immer wieder zu Behinderungen von deutschen Fremdenführern.
Die Europäische Kommission hat nun bestätigt, dass Fremdenführer bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine vorherige Genehmigung oder Lizenz erwerben müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie lediglich verlangen, dass vor Erbringung der ersten Dienstleistung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt. Von deutschen Fremdenführern kann allerdings der Nachweis verlangt werden, dass sie diesen Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
Italien hat bereits reagiert und die entsprechenden Gesetze, nach denen für Fremdenführer bisher spezielle Genehmigungen der italienischen Behörden erforderlich waren, geändert.
Sollte es in konkreten Einzelfällen auch weiterhin zu Behinderungen von deutschen Fremdenführern in anderen EU-Mitgliedstaaten kommen, kann die deutsche SOLVIT-Stelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den betreffenden Mitgliedstaat einwirken. Die deutsche SOLVIT-Stelle befindet sich im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und kann über Solvit@bmwi.bund.de erreicht werden. Informationen über das SOLVIT-Netzwerk finden sich unter ec.europa.eu/solvit.
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