Wann besteht der Anspruch auf Elternentschädigung?
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist, dass ein erwerbstätiges Elternteil einen Verdienstausfall erleidet, welcher darauf beruht, dass diese infolge der Schließung der Kita, der Schule oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen ihr beaufsichtigungs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Kinder selbst betreuen, pflegen oder beaufsichtigen muss. Hierbei darf keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit vorhanden sein und der Erwerbstätigkeit kann daher nicht nachgegangen werden.
Welcher Betrag wird für Eltern gezahlt und wie lange?
Die Höhe der Entschädigung für die Eltern beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls; für einen Monat und es wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro bewilligt, selbst wenn der Betrag unterhalb dieser 67 Prozentgrenze liegt. Gezahlt wird eine solche Entschädigung für höchstens 10 Wochen. Dabei wird garantiert, dass die Entschädigung auch für einzelne Tage beantragt und sich damit über mehrere Monate erstrecken kann. Eine stundenweise Beantragung ist dagegen ausgeschlossen.
So hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die Höhe dieser Entschädigung, welche für die meisten Eltern einen unausführbaren Einschnitt in die finanzielle Situation bedeutet, sehr kritisiert und eine Anhebung auf wenigstens 80 Prozent ihres Verdienstausfalls gefordert.
Eine Entschädigung wird für eine erwerbstätige Person für den Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für erwerbstätige Menschen, die das Kind allein erziehen, betreuen und pflegen, höchstens für zwanzig Wochen. Der Zeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss hierbei nicht am Stück ausgeschöpft werden. Die Regelung über die Entschädigung gilt derzeit bis zum 31.03.2021.
Quelle: Harald Gregoreck