Das Geschäftsmodell Binder
Betrachtet man den Eintrag und die Veröffentlichungen von RA Binder unter anwaltsregister.de – ironischerweise eine kostenpflichtige Online-Plattform, auf der Anwälte sich und ihr Angebot präsentieren können, ohne eine eigene Website betreiben zu müssen – wird ein System schnell erkennbar: Als fachlichen Schwerpunkt nennt RA Binder „Vertragsrecht, in erster Linie Anfechten ungewollt geschlossener Verträge“. Die von ihm veröffentlichten Beiträge befassen sich dann auch mehrheitlich mit Unternehmen, die, nach Binders Auffassung zu Unrecht, erbrachte Leistungen in Rechnung stellen. Binder wird hierbei nicht müde, komplette Geschäftsmodelle als betrügerisch, Verträge, als erschlichen und Vertragsbedingungen als zumindest fragwürdig darzustellen. Er selbst hingegen bietet unbesehen fachkundige Unterstützung Betroffener zum Pauschalpreis – eine Form der Geschäftsanbahnung die zumindest Fragen zur Qualität der zu erwartenden Leistung zulässt.
Auch die Kunden von Teambusiness24.de würde RA Binder nur zu gerne vertreten. Dabei konzentriert er sich auf zwei Vorhaltungen, die nach seiner fachlichen Meinung geeignet sind mit der BBZ-Verlagsgesellschaft geschlossene Verträge anzufechten, die bei genauerer Betrachtung aber kaum einer kritischen Beurteilung standhalten können.
Herrn Binders Temperaturgefühl
„Um an Kunden für die Verzeichnisse zu gelangen, betreibt das Unternehmen telefonische Kalt-Akquise“, schreibt Binder.
Ungeachtet der Tatsache, dass Telefonmarketing, selbst in Form sogenannter Kaltakquise, laut „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG), § 7, Abs. 2.1 im B2B, also bei Angeboten von Gewerbetreibenden an Gewerbetreibende, nicht grundsätzlich verboten ist, trifft dies auf uns nicht zu. Ja, wir rufen Kunden an. Zum Beispiel nach Ablauf der ganze 12 Monate komplett kostenfreien Probe-Mitgliedschaft bei Teambusiness24. Die Erlaubnis hierzu, die wohlgemerkt nach UWG nicht erforderlich wäre, da allein die Probemitgliedschaft eine laut Gesetz „zumindest mutmaßliche Einwilligung“ darstellt, gibt uns der Kunde per Checkbox im Registrierungsformular. Ihn zum Ende der Mitgliedschaft über die Möglichkeiten einer kostenpflichtigen Weiternutzung unserer Online-Plattform zu informieren, ist für eine Vielzahl seriöser Dienstleister eine Selbstverständlichkeit und täglich, unbeanstandete Praxis.
Alles, was Recht ist
„Die Firma hat es während des Telefonats darauf abgesehen, dass die Betroffenen einer Gesprächsaufzeichnung zustimmen.“
Der nächste Vorwurf den RA Binder gegen Teambusiness24 konstruiert bezieht sich auf die ebenfalls gängige und vom Gesetzgeber nicht beanstandete, im Gegenteil sogar gestaltete Praxis des telefonischen Vertragsabschlusses. Wir schaffen hiermit eine zusätzliche Möglichkeit, von den Leistungen unseres Business-Portals Teambusiness24 zu profitieren, ohne sich mit schriftlichen Verträgen auseinandersetzen zu müssen. Nicht nur bei den meisten Telekommunikationsnetzbetreibern ist dies unbeanstandete Praxis. Die Aufzeichnung dient dabei gleichermaßen unserer wie auch der Sicherheit unserer Kunden und ist nach ausdrücklichem Einverständnis absolut legal.
„Die Betroffenen sollen alle gestellten Fragen mit einem “ja” bestätigen, damit im Nachhinein eine Rechnung gestellt werden kann.“
Die Aufzeichnung des Einverständnisses entspricht der Unterschrift unter einen Dienstleistungsvertrag und erfolgt wie diese freiwillig. Wir zwingen niemanden, wir überzeugen mit guten Argumenten und einer Dienstleistung, die sich bezahlt macht.
Nutzen vor Aufwand vor Kosten vor Preis
„Mit der Rechnung wird ein “Premium Gold Eintrag” […] mit einer Laufzeit von 12 Monaten abgerechnet. Es können Kosten in Höhe von bis zu 1.200,00 Euro entstehen.“
Mit Teambusiness24, wie mit allen anderen, branchenspezifischen Online-Portalen der BBZ-Verlagsgesellschaft, bieten wir Freiberuflern, Einzelselbständigen, Gewerbetreibenden und kleinen sowie kleinen mittelständischen Unternehmen eine erprobte Möglichkeit, ohne eine eigene Website effizientes Online-Marketing zu betreiben. Dabei bieten wir unsere Leistungen in unterschiedlichen Paketen zu unterschiedlichen Preisen und damit eine individuelle Möglichkeit nach Bedarf und finanziellen Möglichkeiten strategisch zu planen.
In der von RA Binder aufgegriffenen Premium-Kategorie bieten wir nicht nur, so wie er es vielleicht darstellen möchte, einen einfachen Online-Branchenbucheintrag, sondern eine eigene Micro-Website zur umfassenden Präsentation Ihres Angebots inklusiver der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und damit zu Umsatz durch Neukundengewinnung. Dabei platzieren wir Unternehmen in der obersten Kategorie exponiert und erhöhen damit die Wahrnehmung, Außerdem sorgen von unseren SEO-Experten optimierte Texte für eine bessere Auffindbarkeit und die kostenlose Eintragung in zwei weitere Portale sowie die optionale Erstellung einer Facebook-Fanpage für zusätzliche Reichweite. Abgerundet wird unser Angebot durch die kostenlose Platzierung einer Google Ads Premium Anzeige.
Will man die Kosten hierfür bewerten, muss man sich nur den Aufwand und die Kosten für die Erstellung und den dauerhaften Unterhalt einer eigenen Unternehmenswebsite. Hier fallen Kosten für Webspace, Domain, Webdesign, Texte, SEO usw. an, die in Summe die Kosten für die Präsenz auf unserer professionell erstellten und gepflegten Plattform schnell deutlich übertreffen.
Wer andern eine Grube gräbt …
Es bedarf keiner juristischen Ausbildung, um zu erkennen, dass die von RA Binder vorgebrachten Vorwürfe jeder Substanz entbehren. Genauso wenig bedarf es besonderer Fantasie, um die Motive hinter der grundsätzlich auch von uns begrüßten Warnung vor betrügerischen Angeboten zu erkennen. Uns begegnen selbst immer wieder unseriöse Anbieter, die sogar fälschlicherweise mit uns in Verbindung gebracht werden. Wo immer dies geschieht, unternehmen wir selbst alles Mögliche und Erforderliche, um hiergegen vorzugehen. Im Falle des RA Binder erkennen wir jedoch in erster Linie den eher plumpen Versuch, auf unsere Kosten Mandanten zu gewinnen.
Wir verfügen nicht über die juristische Ausbildung, die RA Binder vorzuweisen hat. Trotzdem erkennen wir die juristische Reichweite der von RA Binder getätigten Äußerungen.
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (StGB, § 186 „Üble Nachrede“)
In mehr als zwei Jahrzehnten haben wir unzähligen Kunden die Möglichkeit gegeben, über unsrer Online-Plattform für sich zu werben. Dabei stehen die Interessen und Bedürfnisse unserer Kunden im Vordergrund. Nicht zuletzt ist ihr Erfolg langfristig unser Erfolg. Allein deshalb distanzieren wir uns von unseriösen Angeboten und überzeugen mit Leistung, die sich bezahlt macht und deshalb ihr Geld wert ist. Daran ändern auch die Versuche Dritter nichts, die versuchen, durch gezielte Halbwahrheiten und Verunglimpfung selbst zu profitieren.
In diesem Sinne werden wir die Machenschaften der SI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kurfürstendamm 36, in 10719 Berlin, insbesondere die Masche des Rechtsanwalts Robert Binder weiter beobachten und darüber berichten.
Redaktionelle Verantwortung:
Persönlich haftende Gesellschafterin der BBZ Verlagsgesellschaft mbH und Co. KG:
BBZ Verwaltungs-GmbH
Geschäftsführer der BBZ Verwaltungs-GmbH.:
Harald Gregoreck