„Wer nicht wirbt, der stirbt“, wusste schon Autobauer Henry Ford. Auf die heutige Welt des Marketings übertragen bedeutet dies, dass wer mit seinem Angebot online nicht auffindbar ist, sprichwörtlich nicht stattfindet. Egal ob regionales, überregionales, nationales oder internationales Unternehmen: Wer sich mit seinem Angebot gegenüber dem Wettbewerb behaupten will, der muss auch online auffindbar sein. Selbst der Handwerksbetrieb „von nebenan“ wird von Interessierten heute im ersten Schritt online geprüft, bevor er überhaupt als Anbieter oder Dienstleister in Betracht gezogen wird. Gleichzeitig sind gerade lokale Unternehmen mit dem Aufwand des Online-Marketings schnell überfordert. Die eigene Website kostet Zeit und Geld und andere, zeitgemäße Online-Formate von Google Ads bis YouTube sind für viele kleine Mittelständler buchstäblich „digitales Neuland“. Sich mit diesem intensiv auseinanderzusetzen ist bei den täglichen Herausforderungen des Kerngeschäfts den wenigsten sinnvoll möglich. Mit Brachenportal24 bietet die BBZ Verlagsgesellschaft mbH genau diesen Unternehmen branchenunabhängig eine Möglichkeit, sich und ihr Angebot mit minimalem Aufwand online zu präsentieren.
Wo Licht ist, da ist auch Schatten
Seit 10 Jahren sind wir mit Branchenportal24 erfolgreich. Zehn Jahre in denen auch wir Online-Branchenverzeichnisse haben kommen und gehen sehen und immer wieder durch unsere Kunden von überteuerten, unseriösen und letztlich für ihre Nutzer erfolglosen Angeboten hören mussten. Wir distanzieren und von solchen Angeboten ausdrücklich, verwehren uns jedoch gleichermaßen, mit diesen gleichgestellt oder in einem Atemzug genannt zu werden. Branchenportal24 ist nicht erst bei genauer Betrachtung weit mehr als ein lebloses Online-Firmenregister. In unseren bedarfsgerechten Leistungspaketen bieten wir vielfältige Möglichkeiten der Unternehmenspräsentation. Im Zentrum steht dabei eine Micro-Website mit vielseitigem Funktionsumfang, die durch weitere Online-Marketing-Leistungen ergänzt werden kann und so eine Reichweite erzielt, die kaum eine Do-it-Yourself Website aus dem Baukasten erreichen kann und bei professioneller Gestaltung neben einer Anfangsinvestition auch im Unterhalt ein Vielfaches dessen kosten würde, was Kunden bei Branchenportal24 für eine langjährig erprobte und kontinuierlich verbesserte Dienstleistung bezahlen.
Erfolg weckt Begehrlichkeiten
Bereits im Mittelalter wusste man, dass Erfolg nicht nur Neider, sondern auch Profiteure auf den Plan ruft. Hieß es hier „Viel Feind, viel Ehr“, könnten wir analog heute feststellen, dass jede Namensnennung durch geschäftstüchtige Rechtsanwälte wie RA Robert Binder aus Berlin uns darin bestätigen sollte, dass wir im Interesse unserer Kunden weiter auf dem richtigen Weg sind. Das Interesse von RA Binder gilt ebenfalls unseren Kunden. Sie möchte er davon überzeugen, dass die BBZ Verlagsgesellschaft mbH zu den bereits beschriebenen unseriösen Anbietern nutzlos überteuerter Online-Unternehmensregister gehört. Er hingegen möchte Ihnen als seriöser Rechtsanwalt und Experte für „Vertragsrecht, in erster Linie Anfechten ungewollt geschlossener Verträge“ zur Seite stehen, um Sie aus mit uns geschlossenen Verträgen herauszuholen – zum Pauschalpreis.
Wer nun meint, RA Binder würde belegen, was er hier letztlich unterstellt, nämlich dass die von uns mit Branchenportal24 angebotene Leistung aus Marketingsicht den damit verbundenen Kosten keinen Nutzen entgegensetzt, wird lange suchen müssen. Natürlich belegt er dies nicht, kann es auch schlicht nicht belegen. Nur Sie als Nutzer von Branchenprotal24 selbst können und sollten abwägen, ob sich die Investition für sie lohnt. Vorschnell zu urteilen, dass zum Beispiel das Ausbleiben von Neukundengeschäft darauf zurückzuführen ist, dass die von Ihnen gewählten Marketingmaßnahmen scheitern, wäre sicherlich etwas vorschnell. Als Unternehmer wissen Sie, dass Erfolg und Misserfolg immer mehr als einen Vater und eine Mutter haben. Wir stehen jedoch seit vielen Jahren dafür, mit unserem Angebot eine geldwerte Marketing-Leistung zu erbringen, die aber natürlich ihre volle Wirkung nur im Kontext mit anderen Faktoren wie der Qualität Ihres Angebots, ihrer Preispolitik, der Wettbewerbssituation und zahlreichen anderen Aspekten unternehmerischen Handelns entfalten kann.
RA Binder hingegen beurteilt unsere Seriosität und den Wert unserer Dienstleistung anhand seiner Erkenntnisse über unsere Methoden der Kundengewinnung. So stellt er im Beitrag auf einer kostenpflichtigen Online-Marketing-Plattform für Rechtsanwälte [sic] fest:
„Um an Kunden für die Verzeichnisse zu gelangen, betreibt das Unternehmen telefonische Kalt-Akquise.“
Es ist verständlich, dass einige Formen des Direktmarketings Anwälten nicht aus eigener Anschauung vertraut sind, gelten für ihren Berufsstand doch strengere Regeln. Dennoch dürfte auch RA Binder bekannt sein, dass es nicht grundsätzlich verboten wäre, telefonische Kaltakquise zu betreiben, so es sich um Geschäftsanbahnungen zwischen Gewerbetreibenden (B2B) handelt. Trotzdem handelt es sich bei dem, was RA Binder in Bezug auf Branchenportal24 beschreibt, nicht etwa um Kaltakquise – diese wird von uns nicht betrieben. Was wir tun, wir setzen uns mit Kunden nach zum Ablauf der komplett kostenlosen, 12-monatigen Probe-Mitgliedschaft (auch telefonisch) in Verbindung, um sie daran zu erinnern, dass sie weiter von den Vorzügen unserer Dienstleistung profitieren können, wenn sie die Probe- in einer reguläre Mitgliedschaft fortführen. Hierzu erteilen uns diese Kunden bereits bei der ersten Registrierung per Checkbox ausdrücklich ihre Erlaubnis.
Auch dass wir es „während des Telefonats darauf abgesehen [haben], dass die Betroffenen einer Gesprächsaufzeichnung zustimmen“, ist bei genauerer Betrachtung leicht nachvollziehbar und dient als völlig legitime und im Telefonmarketing verbreitete Maßnahme, um uns und unsere Kunden abzusichern.
Auch RA Binders Hinweis auf die maximalen Kosten eines unserer Dienstleistungspakete in der höchsten Kategorie von Branchenportal24 können wir nicht als berechtigte Kritik oder gar als Beleg für unsere Unredlichkeit nachvollziehen. Wir erbringen eine Leistung, deren Umfang wir transparent kommunizieren, zu einem Preis, der ebenfalls für jedermann ersichtlich ist. Nebenbei bemerkt ist auch das von RA Binder genutzte Anwaltsportal nicht etwa kostenlos, sondern berechnet eine monatliche Gebühr, die nicht weit entfernt von dem liegt, was wir in der obersten Kategorie unserer Leistungspakete berechnen. Die Mindestvertragslaufzeit der von RA Binder gewählten Plattform beträgt dabei übrigens 12 Monate und verlängert sich, wenn nicht frühzeitig gekündigt wird, um jeweils weitere 12 Monate. Vielleicht sollte RA Binder hier einmal prüfen, ob es sich nach seiner Auffassung nicht ebenfalls um eine „Abofalle“ handelt, als die er unserer Dienstleistung bezeichnet.
Gleiches Recht für alle?
Rechtsanwälte gelten gemeinhin als Respektspersonen. Entsprechend hohe Ansprüche stellt die Branche an sich selbst: „Er [der Rechtsanwalt] hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen“, urteilt so auch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dieser Verhaltenscodex wirkt sich unmittelbar auch darauf aus, wie Rechtsanwälte für sich werben dürfen. Hierzu sagt die BRAO: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“
Wir betrachten die Äußerungen von RA Binder, nicht zuletzt aufgrund des Kontextes in dem er sie äußert, als Form der Werbung. Schließlich äußert er ein konkretes Beratungsangebot inklusive Preisangabe, im Zusammenhang mit den gegen Branchenportal24 und die BBZ Verlagsgesellschaft vorgebrachten Vorwürfe. Augenscheinlich will RA Binder unsere Kunden davon überzeugen sich von ihm vertreten zu lassen, um mit uns geschlossene Verträge auf dem Rechtsweg aufzulösen. Abgesehen davon, dass wir all unseren Kunden versichern, ihnen bei Beschwerden, Kritik oder Fragen zu ihren individuellen Verträgen als erster Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, fragen wir uns, ob diese Form der Selbstvermarktung – mit in den genannten Punkten, wie dargelegt, zumindest fragwürdigen und gegebenenfalls sogar geschäftsschädigenden Anschuldigungen – den zitierten Anforderungen der BRAO tatsächlich entsprechen. Das abschließende Urteil hierzu überlassen wir dem Leser.
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Harald Gregoreck