Die Strafandrohungen durch das Strafrecht sollen Straftaten verhindern helfen
Auch wird im Strafrecht genau definiert, wann eine Täterschaft oder eine Teilnahme daran begründet wird. Denn auch die Beihilfe, der Versuch oder die Anstiftung zu einer Straftat stehen grundsätzlich unter den Sanktionsandrohungen des Strafgesetzbuches, sind also strafbewehrt. Das Strafrecht, wie es im Strafgesetzbuch niedergelegt ist, behandelt aber auch sogenannte Irrtumsfragen, wie sie durch typische Straftaten auftreten können. Im besonderen Teil des Strafgesetzbuches werden die unterschiedlichen, einzelnen Deliktfelder genau geregelt und zudem nach den unterschiedlichen Rechtsgütern spezifiziert. Also beispielsweise Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben selbst wie etwa Mord oder Totschlag, Straftaten gegen die sexuelle Identität und Selbstbestimmung oder Straftaten, wie sie etwa im Rahmen der Störung der öffentlichen Ordnung verübt werden. Das Strafrecht hat ausdrücklich auch präventiven Charakter, was insbesondere im allgemeinen Teil dargelegt wird. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass durch die im Raum stehenden Strafandrohungen Straftaten erst gar nicht begangen werden.
Die juristische Einschätzung der Strafbarkeit in 3 festgelegten Schritten
Auch wenn jemand eine vermeintliche Straftat begangen hat, ist nicht immer ohne juristischen Beistand genau abzuschätzen, ob das Strafrecht zur Aufklärung und Ahndung Anwendung findet oder nicht. Es ist also stets eine strenge Prüfung erforderlich, um die Frage zu klären ob und inwieweit sich eine Person durch eine bestimmte Handlung strafbar gemacht hat. Diese Prüfung erfolgt in 3 besonderen Schritten durch die zuständigen Behörden, also durch die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob überhaupt eine strafbewehrte Handlung im Sinne der Paragrafen des Strafgesetzbuches vorliegt oder nicht. Dazu ist der Nachweis sogenannter subjektiver oder objektiver Tatbestandsmerkmale zwingend erforderlich. Ebenfalls bei dieser umfangreichen Beurteilung spielt die innere Einstellung eines vermeintlichen Straftäters im Sinne einer etwaig vorhandenen kriminellen Energie eine große Rolle. In einem darauffolgenden zweiten Schritt ist dann die Frage zu klären ob eine Tat im Sinne des Strafgesetzbuches auch tatsächlich rechtswidrig ist. In manchen Fällen greifen andere Rechtfertigungsgründe, welche eine vermeintliche Straftat dann in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen und somit nicht strafbewehrt sind, beispielsweise bei einer Notbehandlung.
Wurde eine Strafbarkeit nachgewiesen, kommt das Strafrecht zur Anwendung
Schließlich ist in einem dritten und letzten Schritt die Frage zu klären, ob der Täter für eine vermeintlich strafbare Handlung in vollem Maße selbst die Verantwortung zu übernehmen hat, ob also ein persönlicher Vorwurf zu machen ist oder nicht. Denn begeht ein Täter eine Straftat im Zustand einer sogenannten verminderten oder vollen Schuldunfähigkeit, so greift das Strafrecht nicht. Damit das Strafrecht also Anwendung findet, muss bei allen behandelten Deliktfeldern eine Strafbarkeit unbedingt gegeben sein. Diese Strafbarkeit liegt immer dann vor, wenn zum einen der Tatbestand einer strafbaren Handlung nachgewiesen werden kann und zum anderen eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches sowie eine persönliche Schuld vorliegen. Wird dann aufgrund dieser Rechtsfolgen von der zuständigen Staatsanwaltschaft Anklage gegen eine Person erhoben, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung vor einer großen oder kleinen Strafkammer.
Das Strafrecht gewährt bei der Strafzumessung einen Ermessensspielraum
Die Strafkammer eines Gerichtes besteht entweder aus einem Einzelrichter oder aus einem Vorsitzenden, 2 anderen Berufsrichtern als Beisitzer sowie 2 Laienrichtern, auch Schöffen genannt. Kommt die Kammer zu dem Schluss, dass sich ein Angeklagter im Sinne der Paragrafen der Strafgesetzbuches strafbar gemacht hat, ist als unmittelbare Rechtsfolge eine Strafe zu verhängen. Oft taucht dann die Frage auf, wie hoch eine Strafe ausfallen wird. Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten, sondern ist von verschiedenen Parametern abhängig. Denn das Strafrecht gibt lediglich einen Strafrahmen vor, in welchem sich eine Mindest- oder auch eine Höchststrafe zu bewegen haben. An diesen Strafrahmen muss sich das Gericht je nach Deliktfeld auch halten. Die genaue Festsetzung der Strafe liegt also letztendlich im Ermessen des Gerichtes, eine Strafzumessung wird erfahrungsgemäß Beispielsweise dann höher ausfallen, wenn ein Straftäter bereits vorbestraft war.
Quelle: Harald Gregoreck