Mit dem MessEG entfällt die bisherige Ersteichung der Messgeräte. Nebeneffekt ist jedoch, dass die Eichämter nun nicht mehr automatisch erfahren, welche Zähler in Verkehr gebracht werden. Im Sinne des Verbraucherschutzes und zum Zweck der Marktüberwachung muss deshalb jeder Verwender neue Zähler bei der Eichbehörde anzeigen (=Anzeigepflicht, § 32 MessEG). Problematisch war jedoch, dass in der ersten Fassung des Gesetzes nirgends festgelegt war, wer bei Wasser- und Wärmezählern zur Verbrauchsabrechnung der Verwender dieser Messgeräte und damit für die Anzeige neuer Zähler bei der Eichbehörde verantwortlich ist. Strittig war dies vor allem in Fällen, wo der Gebäudeeigentümer einen Messdienstleister mit der Ablesung und Abrechnung der Zähler beauftragt hatte.
Daher ist am 19.April 2016 eine Änderung des Mess-und Eichgesetzes in Kraft getreten, die den zur Anzeige Verpflichteten konkretisiert: Sobald ein Eigentümer/Verwalter nachweisen kann, dass ein Messdienstleister in dessen Auftrag Messwerte erfasst, ist der Eigentümer/Verwalter nicht mehr zur Anzeige bei der Eichbehörde verpflichtet. Die Verpflichtung geht dann auf den Messdienstleister über.
In solchen Fällen melden sich die Messdienstleister ab sofort ohne weiteren Auftrag als Messwerterfasser online bei der Eichbehörde (www.eichamt.de) und bestätigen, dass sie die gesetzlich geforderten Daten vorhalten und unverzüglich bereitstellen können. Die Anzeige erfolgt einmalig je Messgeräteart, also für Wasser- und Wärmezähler sowie Kältezähler. Der Eigentümer/Verwalter muss sich darum nicht mehr kümmern.