Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: "Der Spieler- und Jugendschutz bei gewerblichen Geldspielgeräten ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Nicht nur, aber insbesondere auch das Verbot des Punktespiels wird dazu beitragen. Daher haben wir die Maßgaben des Bundesrates, die die Anforderungen an diese Geräte weiter verschärfen, in unseren Verordnungsentwurf übernommen."
Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung wurde erstmalig am 22. Mai 2013 vom Kabinett beraten. Der Entwurf sieht Regelungen zur Verbesserung des Spieler- und Jugendschutzes und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche vor, insbesondere:
- Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten wird grundsätzlich von drei auf ein Gerät reduziert.
- Es werden die Einzelheiten des personenungebundenen Identifikationsmittels (personenungebundene Spielerkarte) geregelt: Spielgeräte müssen künftig so hergestellt werden, dass sie nur mit einer Spielerkarte betrieben werden können, die vom Aussteller ausgegeben wird. Dies dient dem Jugendschutz (Ausgabe der Karte nur nach Alterskontrolle) und dem Spielerschutz (gleichzeitiges Bespielen mehrerer Geräte nicht möglich, da jeder Spieler nur eine Karte erhält).
- Die Einführung einer Spielunterbrechung nach 3 Stunden mit Nullstellung der Geräte.
- Um schneller auf Fehlentwicklungen reagieren zu können, wird die Bauartzulassung für Geldspielgeräte auf zunächst ein Jahr und die Aufstelldauer für jedes einzelne Gerät auf vier Jahre befristet.
- Zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und der Geldwäsche bei Geldspielgeräten werden die Anforderungen an die Aufzeichnungen verschärft, die während des Spielbetriebs durch die Geldspielgeräte vorgenommen werden müssen: Diese Daten müssen künftig dauerhaft aufgezeichnet, jederzeit elektronisch verfügbar und auslesbar sowie gegen Manipulationen geschützt sein.
- Die Automatiktaste, mit der der Spieler unbeeinflusst Einsätze tätigen kann, wird verboten.
- Der maximale Verlust pro Stunde wird von 80 Euro auf 60 Euro reduziert.
- Der maximale Gewinn pro Stunde wird von 500 Euro auf 400 Euro reduziert.
- Der Spieleinsatz darf künftig nur in Euro und Cent erfolgen; diese Beschränkung zielt ab auf das Spielen mit Geldäquivalenten, das sogenannte Punktespiel.
- Nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist dürfen in Gaststätten generell nur noch zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden.
Ergänzende Hinweise:
Die Übernahme der Maßgaben des Bundesrates durch die Sechste Änderungsverordnung führt zu zwei notwendigen Folgeänderungen:
- Zum einen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart vor der Verkündung der Sechsten Änderungsverordnung zugelassen wurde, nur noch weniger als drei Jahre betrieben werden; diese Frist liegt unter der üblichen Abschreibungsdauer für Geldspielgeräte von circa vier Jahren und entspricht nicht dem Anliegen des Bundesrates, der bei seiner Beschlussfassung von einer Frist von vier Jahren ausging. Entsprechend muss die Aufstelldauer für bereits zugelassene Spielgeräte auf vier Jahre verlängert werden.
- Zum anderen erhöht sich durch die Übernahme des Maßgabebeschlusses zum Punktespiel der Prüfungsaufwand der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsverfahren erheblich. Entsprechend muss die Gebührendeckelung für Zulassungsgebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgehoben werden.