Der BdKEP hatte u.a. das Beschlusskammer-Verfahren beantragt und zum Schluss in einem Einzelfall noch nachgewiesen, dass die Höchstrabatte der Deutschen Post von 35 Prozent weit überschritten werden. Die Deutsche Post hatte neue Großkundenrabatte festgelegt, da sie im Großkundenbereich seit 1. Juli umsatzsteuerpflichtig ist.
Zum einen war es für den BdKEP schleierhaft, warum eine Umsatzsteuer zu geringeren Kosten führt, aus denen höhere Rabatte hergeleitet werden können. Zum anderen waren die Unterlagen, die die Deutsche Post eingereicht hatte, vielfach mit Berufung auf das Betriebsgeheimnis geschwärzt, so dass eine Kostenberechnung nicht wirklich erkennbar war.
Der BdKEP geht daher davon aus, dass die hohen Abschläge nur möglich sind, wenn es vorher entsprechende Aufschläge gegeben hat, also die genehmigten Preise von 2002 und 2007, die die Kleinversender und Verbraucher zahlen müssen, überhöht sind und nicht der effizienten Leistungsbereitstellung wie vom Postgesetz gefordert entsprechen. Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Preise 2002 überhöht festgelegt wurden.
Der Vorsitzende des BdKEP, Rudolf Pfeiffer: „Das was einst als Segen für den Wettbewerb propagiert wurde und der Deutschen Post bekanntermaßen satte Gewinne brachte ist nun sein Totengräber.“