Im Übrigen weist der BdKEP darauf hin, dass für tarifgebundene Betriebe die bisherige Rechtsverordnung und der Postmindestlohn ungültig und nichtig ist. Die nichtige Rechtsverordnung wird auch nicht neu belebt durch das neue Entsendegesetz. Dazu müsste das Verfahren neu aufgerollt werden. Gleiches gilt für das Bauhauptgewerbe und das Gewerbe der Gebäudereiniger, deren Rechtsverordnungen aufgrund der umfassenden Erkenntnisse des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ebenfalls nichtig sind. Alle bisherigen Rechtsverordnungen haben nämlich den identischen, gesetzwidrigen Wortlaut.
Gegen die Arbeitsagentur, die 2008 in Ihren Ausschreibungen den Postmindestlohn zur Voraussetzung gemacht hat, laufen entsprechende Verfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf. Der BdKEP hat noch Wirtschaftsminister Glos aufgefordert, die Bundesnetzagentur entsprechend anzuweisen, den Mindestlohn nicht zur Voraussetzung von Lizenzvergaben oder sonstigen Entscheidungen zu machen - wie es nach dem Verwaltungsgerichtsurteil vom März 2008 das Bundesfinanzministerium bereits gegenüber dem Zoll, Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit, gemacht hatte. Alle Klagen vor den Arbeitsgerichten bezüglich des Postmindestlohns ruhen oder sind negativ entschieden worden.
"Es wird Zeit, dass eine neue Regierung Mut fasst und mit diesem Unsinn der staatlich diktierten Löhne aufhört. Wir brauchen eine höhere Tarifbindung durch differenzierte gewerkschaftliche Aktivitäten, aber keine Abschottung solcher Aktivitäten durch gewerkschaftliche Oligopole resp. Tariffähigkeitsklagen", sagt BdKEP-Vorsitzender Rudolf Pfeiffer.