„Wie hat die Deutsche Post jetzt ihre Kostenstruktur um 12 Prozent senken können, um weitere Preisnachlässe für Großkunden geben zu können“, fragt sich der BdKEP-Vorsitzende Rudolf Pfeiffer? „Das ist ganz klar eine Kampfansage an den Wettbewerb und hat nichts mehr mit effizienter Leistungsbereitstellung zu tun.“ Zur effizienten Leistungsbereitstellung ist die Deutsche Post als marktbeherrschendes Unternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet.
Der BdKEP hat seinen Mitgliedsunternehmen empfohlen, dass es angesichts der Preisvorhaben der Deutschen Post sinnvoll ist, Umsatzsteuerbefreiung beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Das neue Umsatzsteuergesetz ermöglicht potentiell allen Postdiensten, Brief- und Paketdienstleistungen auch umsatzsteuerfrei anzubieten. Aus Gründen der Gleichstellung im Wettbewerb, sollten Postdienste diese Möglichkeit nutzen. Ansonsten bestünde die bisherige Wettbewerbsverzerrung fort.
Bei der Deutschen Post sollen alle Produkte des vollbezahlten Briefes, unabhängig von Mengenbedingungen und Einlieferrestriktionen, umsatzsteuerfrei bleiben sowie der preislich reduzierte Infobrief und Postzustellungsaufträge - und Pakete bis 10 kg. Für die genannten Brief-Produkte bestehen jedoch Einliefer- bzw. Zustellauflagen. Sie sind somit keine diskriminierungsfrei für jedermann verfügbare Universaldienstleistung und damit nach Ansicht des BdKEP umsatzsteuerpflichtig.
Das Postgesetz sowie das Grundgesetz besagen, dass Universaldienstleistungen im Wettbewerb zu erbringen sind. Fast jeder Postdienst erbringt diesen Universaldienst flächendeckend in Kooperation mit anderen Postdiensten, u.a. mit der Deutschen Post, soweit er über für jedermann zugängliche Annahmestellen verfügt. Die meisten Postdienste verfügen über Annahmestellen, haben Briefkästen aufgestellt und bieten Briefmarken zum Verkauf an. Sie sollten alle Produkte analog zu den Produkten der Deutschen Post umsatzsteuerfrei anbieten.
„Auch wenn ich diverse umsatzsteuerfreien Dienstleistungen der Deutschen Post für gesetzeswidrig und nicht EU-konform halte, muss erst einmal vor den Finanzämter das Recht auf steuerliche Gleichbehandlung in Anspruch genommen werden“, so Rudolf Pfeiffer. „Die Klärung der Rechtslage vor den EU-Gremien wird einfach zu lange dauern.“