Der BdKEP hat sich allerdings mit seiner Rechtsauffassung, dass die Tarifautonomie grundsätzlich nicht eingeschränkt werden dürfe, nicht durchsetzen können. Trotzdem bleibt die Rechtsverordnung zum Brief-Mindestlohn nichtig. Der Bundesregierung als Beklagte wurde insoweit Recht gegeben, dass sie in die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie eingreifen kann, wenn soziale Missstände vorliegen. Dazu müssen jedoch die Betroffenen Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten sowie die Vertreter der Spitzenorganisationen der Tarifpartner gehört werden, so dass der Entscheidungsprozess ausreichend demokratisch legitimiert ist.
Entscheidend für die Branche ist, dass der Briefmindestlohn auch rückwirkend keine Wirkung entfalten kann. Damit ist eine Hürde gegen die Entwicklung von Wettbewerb im Postmarkt endgültig eingerissen. Jetzt muss als nächstes die Hürde Umsatzsteuerprivileg der Deutschen Post fallen. Damit hätte nach langen Debatten der BdKEP vorerst sein Ziel erreicht, dem Wettbewerb den Weg in den Markt zu ebnen.
„Jetzt können wir nach vorn schauen und hoffen die Chance zu erhalten, in Tarifverhandlungen eintreten zu können“, so der Vorsitzende Rudolf Pfeiffer.