Das Gericht kann, wie zuvor das Verwaltungsgericht, die Rechtsverordnung Postmindestlohn nicht aufheben, sondern nur feststellen, dass sie im Verhältnis zum BdKEP und damit zu seinen Mitgliedern nichtig ist. Der BdKEP wird daher für die ganze Branche den Antrag an den Bundesarbeitsminister stellen, nun die Rechtsverordnung Postmindestlohn aufzuheben.
Es ist zwar Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, doch wenn, wie in diesem Fall, eine Verordnung des Bundes für nichtig erklärt wird, dann ist sie nichtig und somit nicht wirksam. Mitglieder des Bundesverbandes der Kurier-Express-Post-Dienste müssen ihn daher nicht anwenden und sind nur an den Tarifvertrag des BdKEP gebunden. „Damit ist die im Grundgesetz verbriefte Tarifautonomie wieder hergestellt,“ freut sich Rechtsanwalt Axel G. Günther, der den BdKEP in den Verfahren vertrat . Es besteht eine erneute Chance, die Dienstleistungsangebote zu festigen.
„Das ist ein gutes Urteil für den Postmarkt. Mitglieder des BdKEP können aufatmen,“ sagt der Vorsitzende Rudolf Pfeiffer. „Jetzt geht es noch darum, die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post mit Hilfe der EU wegzubekommen.“