Die geforderte Gleichbehandlung aller Postdienste widerspricht allerdings dem Ansinnen der Bundesregierung. Sie will weiterhin nur die Deutsche Post als umsatzsteuerbefreiten Universaldienstleister anerkennen. Hier sagt die Generalanwältin deutlich, dass es nicht erforderlich sei, alle Teilleistungen eines Universaldienstes mit eigenen Mitteln zu erbringen. Der EuGH ist an die Schlussanträge zwar nicht gebunden, entscheidet aber vielfach in deren Sinn.
Somit ist das dem Bundestag zur Abstimmung vorliegende Umsatzsteuergesetz gemäß der Anträge des Bundesrates zu ändern: Alle Postdienste, die einen Universaldienst im Interesse einer flächendeckenden Versorgung erbringen, auch wenn sie selbst nur Teile des Universaldienstes ausführen, sind von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt somit auch für private Brief- und Paketdienste.
Umsatzsteuerpflichtig werden lediglich Dienstleistungen mit individuellen Preisangeboten sowie Werbesendungen, die sog. Infopost.
„Eine gute Nachricht ist es nicht gerade, wenn das Urteil im Sinne der Schlussanträge gesprochen wird“, kommentiert der Vorsitzende des BdKEP, Rudolf Pfeiffer. „Niemand hat sich gewünscht, nicht mehr umsatzsteuerabzugsfähig zu sein, das erhöht nur die Kosten der Betriebe, aber es besteht wenigstens die Chance auf Wettbewerbsgleichheit.“