Dabei legt das Bundeszentralamt für Steuern die Post-Universaldienstleistungsverordnung recht eigenwillig aus. Nur diejenigen Postdienste, die nicht nur flächendeckend tätig sind, sondern auch mindestens 12.000 eigene Filialen haben, können von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Auslegung ist allein auf die Deutsche Post zugeschnitten.
Der Streit vor dem Finanzgericht wird darum gehen, ob die Gesamtheit aller Postdienste den Universaldienst erbringt und somit die Gesamtheit aller Postdienste lediglich 12.000 Annahmestellen haben müssen. Dieses wäre jedenfalls die bisherige Lesart der Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Kriterium, nach dem die Bundesnetzagentur beurteilt, ob ausreichend Universaldienst angeboten wird. Der Streit wird auch darum gehen, ob Flächendeckung nicht auch durch Kooperation erzielt werden kann, wie es das Umsatzsteuergesetz für Postdienste vorsieht.
Die Klage wurde vom Finanzgericht Köln angenommen. Näheres hierzu wird auf dem 7. Strategieforum Brief des BdKEP auf der POST EXPO in Stuttgart am 28. September erörtert.