Es gibt strukturschwache Gebiete bzw. Länder. Es sind vorwiegend die Küstenbereiche und die ländlichen Räume abseits von Ballungszentren gleichgültig ob Ost oder West. Wenigsten für diese Länder ist eine Übergangsfrist zur Anpassung an den gesetzlichen Mindestlohn bis 31.12.2016 unerlässlich, um die grundgesetzlich vorgeschrieben Daseinsvorsorge im Bereich Post nicht zu gefährden. Betroffen ist nicht nur der vielgescholtene Briefbereich, sondern auch die Paketzustellung und die Postshops, sei es die der Deutschen Post oder anderer Anbieter. Postshops, der Shop im Shop, sind die wichtige Schnittstelle zum Verbraucher besonders in strukturschwachen Gebieten.
„Dem Argument, alle hatten Zeit genug sich auf den Mindestlohn vorzubereiten, ist zu entgegen, dass die Diskussion schon Jahre alt ist und einst mit 7,50 EURO begann, jetzt aber erst eine Verlässlichkeit erkennbar ist“, so der designierte Vorsitzende des BdKEP, Andreas Schumann.
Der zweite Mangel ist die Nichtreglung des gesellschaftlichen Mindestlohn im Verhältnis zu den für öffentliche Aufträge erlassene Mindestlöhnen der Länder – ausgenommen Bayern und Sachsen. Das OLG Koblenz hat hier vor kurzem die anhängigen Ausschreibungsverfahren an den europäischen Gerichtshof weitergleitet, da es eine Verletzung des EU-Rechtes in den Mindestlöhnen der Länder sieht (AZ: 1 Verg 8/13).
Das bundesweite Mindestlohngesetz muss hier Klarheit für die Priorität von Bundesrecht schaffen und kann die Klärung, welches Gesetz Rechtskraft besitzt, nicht weiteren Gerichtsverfahren überlassen.