Generalunternehmer sollen sich danach von der Haftung befreien können, wenn Sie entweder Unbedenklichkeitsbescheinigungen beim Nachunternehmen einfordern oder präqualifizierte Nachunternehmen einsetzen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung als alleiniges Kriterium zur Haftungsfreistellung greift zu kurz! Sie bestätigt nur die rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die gemeldeten Lohnsummen.
Wie Kontrollen des Zolls ergeben, melden mutmaßlich jedoch nicht alle 8.000 Unternehmen der KEP-Branche gesetzeskonform die Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter. Grund sind oftmals nicht auskömmliche Verträge mit großen Auftraggebern, die von den kleinen und mittelständischen KEP-Dienstleistern in Unkenntnis besonders über die tatsächlichen Kosten abgeschlossen wurden. Die Kosten übersteigen dann die Erträge. Manche KEP Unternehmen versuchen das zu kompensieren, indem sie Arbeitszeiten nicht vollständig melden oder Arbeitskräfte ganz illegal beschäftigen. Die Sozialversicherungsbeiträge für die gemeldeten Arbeitszeiten werden jedoch pünktlich gezahlt. Dafür erhalten sie dann auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit diesem „Persilschein“ wären somit Generalunternehmer auch dann von der Haftung befreit, wenn Nachunternehmen die Sozialabgaben nicht vollständig oder überhaupt nicht abführen.
Lösungsvorschlag: Unbedenklichkeitsbescheinigung UND Präqualifizierung kombinieren
Der BdKEP empfiehlt, dass beide Kriterien für die Haftungsfreistellung erfüllt sein müssen:
1. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Nachunternehmer
UND
2. Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmens, durch die sogenannte Präqualifizierung.
Denn nur qualifizierte Nachunternehmen können die Auskömmlichkeit der Verträge beurteilen, bevor sie ihre Unterschrift darunter setzen. Sie sind in der Lage, ihr Unternehmen effizient zu organisieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
So wird aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz kein „Der Ehrliche ist der Dumme - Gesetz“.