„Damit schafft das Verwaltungsgericht in rasanter Geschwindigkeit Klarheit über die umstrittene Frage, ob der von Arbeitsminister Scholz verordnete Mindestlohn in den Tarifvertrag eingreifen darf, den der Bundesverband der Postdienste mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste geschlossen hat“, wertet Rechtsanwalt Axel G. Günther, der den Bundesverband in der Klage vertritt, das Vorgehen des Gerichts.
Da das Gericht bereits so kurzfristig in der Hauptsache zusammentreten und entscheiden wird, gibt es keine Veranlassung mehr für eine Einstweilige Anordnung, die der Verband neben der Klageeinreichung am 07. Januar beantragt hatte.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss gegen die Einstweilige Anordnung keinen Zweifel daran gelassen, dass der vom BdKEP beschrittene Klageweg zulässig ist und der BdKEP vor dem Verwaltungsgericht die Klärung beanspruchen kann, ob der Bundesarbeitsminister in den Tarifvertrag des Verbandes verdrängend eingreifen darf. Die Gegenseite hatte die Zulässigkeit der Klage bestritten.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte zudem im Jahr 2004 zur Rechtsfrage der Grenzen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung eindeutig Stellung bezogen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann danach durch Rechtsverordnung nur die Arbeitsbedingungen der nicht organisierten Arbeitnehmer festlegen. Die Rechtsverordnung betrifft also nur Adressaten, die keinem Tarifvertrag angehören und für die daher kein Arbeitgeberverband und keine Gewerkschaft eine Verbandszuständigkeit beanspruchen kann. Der Staat kann nur Außenseiter normativ binden. Die Rechtsverordnung füllt Lücken in dem Bereich, der allein durch Tarifverträge nicht geschlossen werden kann. (OVG Berlin Az. 1 B 2.02)
Darüber hinaus lässt das Verwaltungsgericht die vom Bundesarbeitsminister gegen die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste angeführten Zweifel an ihrer Tariffähigkeit in dem Gerichtsverfahren nicht gelten. Das Gericht erklärte in seinem Beschluss, dass es die Wirksamkeit des Tarifvertrages für seine Entscheidung zu unterstellen hat.
Da die erste strittige Frage bereits in einem anderen Verfahren vom Oberverwaltungsgericht entschieden wurde und die Wirksamkeit des BdKEP-Tarifvertrages in diesem Verfahren zu unterstellen ist, rechnet der BdKEP für den 7. März mit dem Ende des Gespenstes vom verordneten Post-Mindestlohn. Offen ist noch, wie weitreichend das Verwaltungsgericht sein Urteil fällt.
„Auf diese Weise haben die Mitgliedsunternehmen des BdKEP dann rasche Klarheit, dass sie nur an den von ihrem Verband geschlossenen Tarifvertrag gebunden sind, aber nicht von der Politik bevormundet werden können, was dann auch für andere Branchen gilt,“ so Rudolf Pfeiffer, der Vorsitzende des Verbandes.