Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist der Maßstab möglicher Umsatzsteuerbefreiung nicht eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder eine Vielzahl von Geschäftbedingungen, sondern der Universaldienst. Universaldienst sind jene Postdienstleistungen, die der Daseinsvorsorge dienen und jedermann einschränkungslos und diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Auflagen wie Mengenvorgaben, Nummerierungen und Vorsortierungen, die für eine preislich günstigere Geschäftspost gemacht werden, entsprechen nicht der mit dem Universaldienst unmittelbar verknüpften Diskriminierungsfreiheit. Somit gehören diese preislich begünstigten Angebote, die sog. Geschäftspost, nicht mehr zur postalischen Daseinsvorsorge. Insofern ist die Debatte um Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Ansicht des BdKEP eine Scheindebatte.
Am deutlichsten wird dies an dem Widerspruch, den die Deutsche Post verschweigt. Für Geschäftspakete wird von ihr schon seit Jahren Umsatzsteuer berechnet. Lediglich sog. Schalterpakete sind umsatzsteuerfrei. Warum soll das nicht auch für Briefe gelten? Außerdem ist auch der Handwerker, der seine Briefe voll bezahlt verschickt, Geschäftskunde, so dass die Behauptung, das vorliegende Gesetz würde eine Unterscheidung zwischen Geschäftskunde und Privatkunde machen, unzutreffend ist.
Auf diesen Umstand hat der BdKEP den für eine Beschlussempfehlung federführenden Finanzausschuss des Bundesrates noch einmal hingewiesen mit der Bitte, der Bundesrat möge das Gesetz nicht zurückverweisen.