„Bei einer nichtigen Rechtsnorm verbietet sich selbstverständlich auch eine „rechtsförmliche Aufhebung“, denn was nichtig ist und demzufolge nicht existent, kann nicht aufgehoben werden,“ so Axel G. Günther, Anwalt des BdKEP in der Sache Postmindestlohn vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gleichzeitig hat der BdKEP Frau von der Leyen gebeten, zwischen dem Arbeitgeberverband BdKEP und den im Wettbewerbsmarkt nicht tariffähigen Gewerkschaften zu moderieren. Der BdKEP ist sehr daran interessiert, zu einem Abschluss von branchenweit verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen zu kommen, damit die bisher in der Branche gültigen und weitestgehend akzeptierten Mindestlöhne nicht unterlaufen werden. 7,50 Euro je Stunde ist das Minimum, was die Branche bisher in den alten Bundesländern gezahlt hat. In den Ballungsgebieten wurden bereits deutlich höhere Löhne durch die besseren Marktbedingungen vereinbart.