Die Deutsche Post hatte diejenigen Rechnungen in den Infopost- und Infobriefversand einbezogen, die den Kriterien der Inhaltsgleichheit entsprechen, obwohl sie nicht werblicher Natur sind. Sie hat damit einen alten Gebrauch aus Monopolzeiten fortgesetzt. Diesen fortgesetzten Gebrauch hat die Bundesnetzagentur nun beendet. Die von der DPAG als Rechtsnachfolgerin des Staatsunternehmens Deutsche Post historisch vorgefundene Bevorzugung bestimmter Arten von Rechnungen ist daher nach vollständiger Öffnung des Postmarkts für den Wettbewerb nicht mehr zu rechtfertigen, so die Bundesnetzagentur. Die Änderungen der Geschäftsbedingungen müssen bis 31.12.2012 umgesetzt sein.
„Diese Klarstellung wird den neuen Postgesellschaften mehr Spielraum im Wettbewerb mit der DPAG einräumen“, sagt Manfred Lein, Geschäftsführer des BdKEP. „Allerdings ist anzunehmen, dass durch diese Entscheidung der digitale Versand von Rechnungen beschleunigt wird, der inzwischen von den Finanzämtern anerkannt wird.“
Wettbewerber der Deutschen Post unterliegen trotz der Entscheidung keinerlei Einschränkungen. Auch wenn sie ihr Angebot für Werbesendungen und Rechnungen ebenfalls unter dem Namen Infopost verkaufen sollten, sind sie frei in der Gestaltung ihrer Geschäftsbedingungen, solange sie nicht marktbeherrschend sind.