Umsatzsteuerbefreiung kann jeder Postdienst beantragen, der Universaldienstleistungen erbringt. Steuerbefreit ist auch bei der Deutschen Post nur noch der sog. Schalterbrief bzw. das Schalterpaket bis 10 kg, wenn sie in kleinen Mengen, dem Bedarf eines Privathaushaltes entsprechend, eingeliefert und zu Standardpreisen, also nicht rabattierten Preisen, abgerechnet werden.
„Es gibt noch Mängel in den Formulierungen, die hoffentlich auf dem parlamentarischen Weg ausgemerzt werden können, auch wenn wir eine komplette Umsatzsteuerpflicht auf alle Postdienstleistungen immer noch vorziehen“, so der Vorsitzende des BdKEP, Rudolf Pfeiffer. „Auch die vollständige Umsatzsteuerpflicht ist mit EU-Recht und dem EuGH-Urteil vereinbar und würde die ansonsten zu erwartenden Streitigkeiten vor Gericht gar nicht aufkommen lassen.“
Eine weitere wichtige Stabilisierung des Wettbewerbs ist die Einführung eines Piktogramms für Postdienste, welches auf dem Strategieforum vom BdKEP vorgestellt wurde. Post-Filialen, -niederlassungen oder -agenturen sind damit im Straßenbild für jedermann erkennbar. Das Piktogramm kann lizenzfrei ebenso auf Stadtplänen gedruckt wie für entsprechende Straßenschilder verwendet werden. Es ist ein vom BdKEP entwickeltes, nach oben gerichtetes Posthorn in einem Kreis, was von allen Mitgliedsunternehmen frei genutzt werden kann. Markenschutz ist beantragt.