Gemäß Strafgesetzbuch besteht ein umfassendes Verbreitungsverbot für die sogenannte harte Pornografie. Mit In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags am 1.4.2003 wurde erstmals die Möglichkeit geregelt, pornografische Inhalte geschlossenen Benutzergruppen in den interaktiven Medien zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedarf es geeigneter Altersverifikationssysteme, die gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff auf die entsprechenden Inhalte haben. Als zuständige Prüfstelle für die Bewertung der Authentifizierungskonzepte hat die
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bereits mehrere Altersverifikationssysteme als geeignet eingestuft. Die vom BVDW adressierten Anbieter arbeiten jedoch bisher entweder überhaupt nicht mit einer Altersverifikation oder mit einem System, dass prinzipiell einen ungehinderten Zugang zu den Inhalten ermöglicht. Darunter fällt auch die in der vergangenen Woche vom OLG Düsseldorf für unzulässig erklärte Altersüberprüfung per Personalausweisnummer. "Der Blick in den eigenen Personalausweis zeigt, wie simpel dieser Mechanismus funktioniert.", so
BVDW-Gesamtvorstandsmitglied Dr. Christian Dressel "Jede Personalausweisnummer enthält einen Code, bei dem das Geburtsdatum in umgekehrter Reihenfolge angegeben ist. Eine Altersüberprüfung, die das zu Grunde legt ist höchst manipulativ und kann daher nicht als angemessen gelten."
Keine Kavaliersdelikte, sondern Straftatbestände
In den fünf konkreten Fällen, in denen der BVDW aktiv geworden ist, wurden besonders schwerwiegende Verletzungen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festgestellt. "Es handelt sich hier nicht um Kavaliersdelikte, sondern um Straftatbestände", betont Dr. Hauke Scheffler, der das Mandat des BVDW übernommen hat. "Es ist nicht hinzunehmen, dass einige Anbieter ausscheren und auf Altersüberprüfungen verzichten, um sich so einen Wettbewerbsvorteil auf Kosten des Jugendschutzes zu verschaffen." Die betroffenen Anbieter sind nun aufgefordert, eine Unterlassungs- oder eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Damit soll sicher gestellt werden, dass bis zum 6. Juni 2005 geeignete Altersverifikationssysteme zum Einsatz kommen oder die Inhalte überhaupt nicht mehr über das Internet abrufbar sind. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, droht ihnen eine Strafanzeige.
"Wir wollen mit diesem Schritt ein Zeichen setzen. Der BVDW engagiert sich schon seit langem über die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) für die Einhaltung des Jugendschutz in den interaktiven Medien", so Dr. Dressel zu den Motiven des Verbands. "Daher ist es aus unserer Sicht inakzeptabel, wenn Unternehmen aus Profitgründen, auf Altersüberprüfungen verzichten oder Sicherungsmaßnahmen einsetzen, die weit unter dem Niveau liegen, das beispielsweise für die Einrichtung von Online-Konten erforderlich ist . Dabei geht es überhaupt nicht darum, alle Erotikanbieter in eine Ecke zu drängen. Ganz im Gegenteil: Viel mehr geht es um eine saubere Trennung zwischen den Anbietern, die ihr Geld im Erotikgeschäft damit verdienen, dass grundsätzlich auch Kindern und Jugendlichen den Zugang zu pornografischen Inhalten ermöglicht wird, und den Anbietern, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und so sicher stellen, dass niemand unberechtigten Zugang erhält."
Weitere Abmahnungen sind nach Einschätzung der BVDW-Rechtsexperten durchaus wahrscheinlich. "Es tummeln sich leider noch eine ganze Reihe Anbieter, für die geeignete Altersverifikationen eine untergeordnete bis gar keine Rolle spielen", so Dr. Scheffler. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig auch Anbieter, die mit einfachsten Methoden eine Altersverifikation suggerieren (beispielsweise durch die "Überprüfung" der Personalausweisnummer) in die Schusslinie geraten. "Die Abmahnung ist das vom Gesetzgeber legitimierte Mittel, um hier auf außergerichtlichem Wege einen Warnschuss abzugeben. Wir hoffen, dass wir unsere juristischen Bemühungen künftig nicht intensivieren müssen, um die schwarzen Schafe in diesem Bereich unter Kontrolle zu bekommen", blickt Dr. Dressel nach vorn.