In den Leitlinien, die nun nicht mehr von einer Vorratsdatenspeicherung, sondern von Leitlinien zur Höchstspeicherfrist sprechen, ist geregelt, dass Verkehrsdaten nach spätestens 10 Wochen und Standortdaten nach vier Wochen gelöscht werden müssen. Diese differenzierte Speicherfrist belastet insbesondere kleine und mittelständische IT-Unternehmen, die nun dazu verpflichtet werden, diese Daten quasi vorab auszuwerten und zu sortieren. Die undefinierte Ankündigung einer Entschädigung auf Antrag durch das BMJV hilft hier nicht. "Es bedeutet mehr Bürokratie für den Wirtschaftsstandort Deutschland und das ist schlecht", erklärt Grün. Unklar bleibt in der Regelung, welche Unternehmen oder Organisationen tatsächlich speichern sollen.
„Mit dieser Einigung der beiden Minister auf die Leitlinien zur Höchstspeicherfrist wird der Vorratsdatenspeicherung nur ein neuer Name gegeben. An den Sachverhalten eines unsinnigen nationalen Alleingangs, eines Verbotes der Vorratsdatenspeicherung durch BGH und EuGH sowie an der nie nachgewiesenen Wirksamkeit ändert sich nichts“ hält Grün fest.