Auf Kritik stoßen außerdem die Regelungen zu gefahrgeneigten Diensten, welche speziell für Host-Provider Rechtsunsicherheit schaffen. „Die Formulierungen zu den gefahrgeneigten Diensten waren bereits im alten Gesetzesentwurf schwierig, da sie eine Umkehr der Beweislast für Provider zumindest nicht ausgeschlossen haben. Mit dem neu hinzugefügten Satz, dass rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten gelöscht werden können müssen, wird dieses Problem weiter verstärkt und nimmt die Provider in Haftung“ erklärt Grün.
BITMi: Leider nur wenig Verbesserung bei Störerhaftung
Auf Kritik stoßen außerdem die Regelungen zu gefahrgeneigten Diensten, welche speziell für Host-Provider Rechtsunsicherheit schaffen. „Die Formulierungen zu den gefahrgeneigten Diensten waren bereits im alten Gesetzesentwurf schwierig, da sie eine Umkehr der Beweislast für Provider zumindest nicht ausgeschlossen haben. Mit dem neu hinzugefügten Satz, dass rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten gelöscht werden können müssen, wird dieses Problem weiter verstärkt und nimmt die Provider in Haftung“ erklärt Grün.