Bereits im letzten Jahr hatte der BITMi angemerkt, dass eine unterschiedliche Priorisierung von einzelnen Datenkategorien in bestimmten Situationen akzeptabel sei, es innerhalb dieser Datengruppen aber keine Ungleichbehandlung geben dürfe. Erfreulicherweise wird dieses so genannte „Zero Rating“ durch die Richtlinien eingeschränkt. So sollen beispielsweise „Zero Rating“ Bevorzugungen dann gleich für eine ganze Artengruppe von Anwendungen gelten (z.B. Musikstreamingdienste) und nicht nur für eine Einzelne.
Für das Thema Spezialdienste bleiben weiterhin Lücken: Bestimmte Anwendungen dürfen von Netzbetreibern bevorzugt werden, wenn Sie einen höheren Quality of Service (QoS) benötigen. Im Bereich Telemedizin oder dem Straßenverkehr, wo eine bevorzugte Echtzeitübertragung mit geringen Reaktionszeiten notwendig ist, ist dies absolut sinnvoll und notwendig. Die Einschätzung, für welche Anwendung eine Bevorzugung notwendig ist, orientiert sich allerdings erneut an allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. „Hier besteht aus unserer Sicht die Gefahr des Missbrauchs. Ein Netzprovider kann Spezialdienste bevorzugen oder „Zero Rating“ Modelle anwenden ohne diese vorab durch Regulierungsbehörden prüfen zu lassen. Diese können dann nur im Nachhinein tätig werden. Vorstellbar ist, dass solch ein Überprüfungsverfahren aufgrund der personellen Ausstattung der IKT Behörden in Deutschland lange dauert“, warnt Dr. Oliver Grün, Präsident des BITMi. „ Gerade kleine und mittelständische Unternehmen haben hier nicht genügend Reserven, um längere Zeit unter solch unfairen Wettbewerbsbedingungen zu bestehen.“
Wie bereits die Verordnung zur Netzneutralität aus 2015 sind die Richtlinien ein weiterer Schritt in die richtige Richtung und ein wichtiger Versuch, die Verordnung enger zu fassen und Lücken, die die Netzneutralität gefährden, zu schließen. Dies gelingt nur bedingt: Spezialdienste und Zero Rating sind weiterhin nicht ausgeschlossen und unbestimmte Rechtsbegriffe erfordern eine Auslegung durch die Regulierungsbehörden. Die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten könnten zudem zu unterschiedlichen Anwendungen der Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten führen. „Wir fordern die deutschen Behörden auf, bei der Auslegung der Richtlinien einen mittelstandsfreundlichen und wettbewerbsfördenden Ansatz zu verfolgen. Dazu gehört, dass entsprechende Verfahren und personelle Kapazitäten aufgebaut werden, die eine schnelle Klärung von Streitfragen innerhalb kurzer Zeiträume gewährleistet. Ansonsten besteht die Gefahr, dass große Konzerne in Kooperation mit Netzbetreibern den Wettbewerb verzerren und kleine und mittelständische Unternehmen trotz innovativerer Angebote dann vom Markt gedrängt werden“ warnt Grün.