„Die Aufnahme in das Förderprogramm freut mich sehr. Das Weiterbildungsstipendium bietet mir eine gute Möglichkeit, mich fachlich, aber auch persönlich, weiterzuentwickeln. Darüber hinaus kann ich gezielt Seminare auswählen, die mein berufsbegleitendes Studium der Betriebswirtschaftslehre ideal ergänzen“, sagt Annika Heymann, kaufmännische Projektassistentin bei CONET.
„Wir sind stolz, dass das Weiterbildungsstipendium zum zweiten Mal in Folge an CONET-Auszubildende ging. Die Nachwuchsförderung hat gerade mit Blick auf den Fachkräftemangel für uns einen hohen Stellenwert. Wir nutzen zahlreiche Möglichkeiten, um Interesse für unsere Ausbildungsberufe zu wecken. Dazu gehört die Präsentation des Unternehmens auf Berufsinformationstagen der ortsansässigen Schulen oder auch regionalen Ausbildungs- oder Berufsorientierungsmessen. Dabei geben wir unseren Auszubildenden schon früh die Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen, indem sie Schüler und Studenten über die beruflichen Möglichkeiten des Unternehmens selbstständig beraten“, erklärt Anke Höfer, Vorstand bei CONET.
Über die Begabtenförderung
Die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung – Gemeinnützige Gesellschaft mbH (SBB) betreut im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zwei Stipendien-programme: das Weiterbildungsstipendium und das Aufstiegsstipendium. Gesellschafter der SBB sind der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Deutsche Handwerkskammertag und der Bundesverband der Freien Berufe. In das Weiterbildungsstipendium, das Programm für Berufseinsteiger, können in Zusammenarbeit mit den beteiligten Kammern und zuständigen Stellen jährlich rund 6.000 neue Stipendiaten aufgenommen werden. Folgende Kriterien sind für die Förderung ausschlaggebend:
- Abschluss einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
- Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten bzw. der Durchschnittsnote 1,9, mindestens Platz 3 bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb oder Nachweis einer Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule nicht älter als 25 Jahre zum Aufnahmezeitpunkt