Wichtig zu wissen! Da nicht jeder Consent Manager (umgangssprachlich Cookiebanner) verhindert, dass Scripte geladen werden, kommt es schnell zur unzulässigen Implementierung von vermeintlich notwendigen Diensten wie beispielsweise Google Fonts, Google Maps oder auch Videodiensten. Webseitenbetreiber wiegen sich in einer scheinbaren Sicherheit, worauf bereits Andreas Thurmann, Geschäftsführer der DataSolution LUD GmbH, in einem Beitrag Ende 2021 hinwies.
Die Entscheidung des LG München hat dazu geführt, dass es in den letzten Wochen verstärkt zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen an Webseitenbetreiber kam, die Google Fonts dynamisch eingebunden haben. Einige gingen noch einen Schritt weiter und beriefen sich auf weitere eingebundene Dienste. Grundsätzlich haben sie damit auch Recht. Fast alle Dienste sind einwilligungspflichtig. Eine Einwilligung ist erforderlich, wenn die Dienste nicht zum Abruf der Inhalte auf den Webseiten „notwendig“ sind. Zusätzlich wird eine Einwilligung benötigt, wenn es zu einen Drittlandtransfer kommt. Der Rahmen der Möglichkeiten ist sehr eng gesetzt. Die Aufsichtsbehörden haben sich diesbezüglich in einer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien am 20. Dezember 2021 positioniert.
Leider haben die Versender der Abmahnungen, verbunden mit Schadenersatzforderungen und gegebenenfalls Unterlassungserklärungen, kein echtes Interesse am Datenschutz, sie wollen sich eher eine Einnahmequelle sichern. Zu erkennen ist dies an den massenhaft versendeten Anschreiben. Eine Barriere für viele Webseitenbetreiber stellt der kostenpflichtige Rechtsbeistand dar, weshalb oft die geforderten Gelder gezahlt werden. Um diesem entgegenzuwirken, haben beispielsweise KREMER RECHTSANWÄLTE aus Köln einen wirklich gelungenen Antwortgenerator entwickelt und bieten diesen öffentlich an.
Webseitenbetreiber, die ein Abmahnschreiben erhalten haben, sollten auf jeden Fall reagieren und schriftlich antworten. Es empfiehlt sich zuvor im Internet zu recherchieren, ob der Versender bereits als Massenabmahner bekannt geworden ist. Die Community ist hier recht schnell. Wichtig ist auch, dass die Feststellungen auf der Webseite behoben werden, sofern die Behauptung stimmt. Google Fonts lassen sich auf dem eigenen Webserver hosten und einbinden, wenn diese benötigt werden.
Zu prüfen sind ebenfalls alle anderen Dienste auf der Webseite. So ist die Nutzung von Trackingtools von Serviceanbietern aus Drittländern außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nach Auffassung der Aufsichtsbehörden für Datenschutz grundsätzlich nicht mit der DSGVO vereinbar. Ob eine Einwilligung über den Consent Manager als Rechtsgrundlage in Frage kommt, ist strittig.