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Neubewertung von Bewilligungen

Welche Folgen ergeben sich für Unternehmen?

(PresseBox) (Bremen, )
Unternehmen in Deutschland erhalten aktuell Post von ihrem zuständigen Hauptzollamt, da die erteilten Bestandsbewilligungen neu bewertet bzw. neu erteilt werden müssen. Dies machen der seit 01. Mai 2016 gültige Unionszollkodex (UZK) und die damit verbundenen rechtlichen Bewertungskriterien notwendig. Welche Rolle spielen hierbei der Authorized Economic Operator (AEO) und die Fragenkataloge zur Selbstbewertung?

ALLES NEU DURCH DEN UNIONSZOLLKODEX?

Der UZK sieht vor, dass Unternehmen, die von zollrechtlichen Vereinfachungen profitieren, von der Zollverwaltung neu bewertet werden. Das örtlich zuständige Hauptzollamt muss hierbei prüfen, ob die Betriebe die im UZK festgeschriebenen Kriterien zur Nutzung zollrechtlicher Bewilligungen erfüllen. Bundesweit muss die Zollverwaltung über 70.000 Bewilligungen neu bewerten. Von der Neubewertung betroffen sind alle zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen außer dem Ermächtigten Ausführer (EA).

Im Zuge der Neubewertung hat die Zollverwaltung je nach Bewilligung folgende Kriterien zu prüfen:

• Keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und keine Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit

• Zufriedenstellendes System der Buchführung

• Zahlungsfähigkeit

• Praktische oder berufliche Befähigung für die ausgeübte Tätigkeit

• AEO-S: Vorliegen angemessener Sicherheitsstandards

WIE IST DER ZEITLICHE ABLAUF?

Die Unternehmen müssen nicht selber aktiv werden, sondern werden von ihrem zuständigen Hauptzollamt angeschrieben. Dabei erhält jedes Unternehmen nur ein Anschreiben; unabhängig davon, ob es über eine oder mehrere Bewilligungen verfügt. Mit diesem Anschreiben, das die Hauptzollämter seit Mitte März 2017 verschicken, informieren sie die betroffenen Unternehmen über den Ablauf der Neubewertung, die Mitwirkungspflichten sowie alle Unterlagen, die einzureichen sind.

Im ersten Schritt werden unbefristete Bewilligungen (Gruppe 1) neubewertet, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil (z. B. Sicherheitsleistung) führt. Die Bewertung soll voraussichtlich vor dem 01. Mai 2019 abgeschlossen sein. Hierzu zählen u. a. die Bewilligung zum Zugelassenen Ausführer, AEO-C und AEO-S. In einem zweiten Schritt werden, voraussichtlich bis zum Stichtag 01. Mai 2019, die Bewilligungen (Gruppe 2) neubewertet, die nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ab 01. Mai 2019 strengere Anforderungen/Kriterien nach dem UZK erfüllen müssen (z. B. Sicherheitsleistungen). Betroffen sind u. a. die Zolllagerverfahren und Anschreibeverfahren mit Gestellungsbefreiung.

Welche Bewilligung in welche Gruppe fällt, finden Sie in einer Übersicht auf der Internetseite der Zollverwaltung: http://www.zoll.de/... Bewilligungen/Allgemeine-Informationen/allgemeine-informationen_node.html

GÜLTIGKEIT BESTEHENDER BEWILLIGUNGEN

Unbefristet erteilte Bestandsbewilligungen der Gruppen 1 und 2 sind bis zum Abschluss ihrer Neubewertung gültig.

Befristete Bewilligungen der Gruppe 3 (z. B. Aktive und Passive Veredelung, Vorübergehende Verwendung) sind rechtzeitig vor Ende ihrer Geltungsdauer zum 29. April 2019 neu zu beantragen. Diese Bewilligungen sind neu zu erteilen und fallen nicht unter die Neubewertung.

Diese Bewilligungen verlieren ab dem 30. April 2019 ihre Gültigkeit oder werden zum 01. Mai 2019 widerrufen, wenn ihre Gültigkeit über den 01. Mai 2019 hinausgeht. Das durch die Hauptzollämter versandte Schreiben zur Neubewertung wird auch weitere Hinweise zur Neuerteilung von Bewilligungen nach dem Unionszollkodex enthalten.

FRAGENKATALOG ZUR SELBSTBEWERTUNG

Für die Beantragung des Authorized Economic Operator (AEO) wurde seit Einführung der Fragenkatalog zur Selbstbewertung genutzt. Dieser ist seit einigen Jahren auch die Grundlage für die Beantragung der Bewilligung zum Zugelassenen Ausführer.

Die Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite veröffentlicht, dass die Neubewertung der zu prüfenden Bewilligungskriterien mit Hilfe der Fragenkataloge zur Selbstbewertung erfolgt. Jedes Unternehmen wird vom zuständigen Hauptzollamt darüber informiert, welche Teile des Fragenkataloges für die Neubewertung der Bewilligungen abzugeben sind.

ÜBERSICHT „TEILE DES FRAGENKATALOGES"

• Ergänzender Fragebogen zur Neubewertung

• Teil I – Informationen über das Unternehmen

• Teil II – Bisherige Einhaltung der Zollvorschriften

• Teil III – Buchführung und Logistiksystem

• Teil IV – Zahlungsfähigkeit

• Teil V – Praktische oder berufliche Befähigungen

Unterstützung bei der Beantwortung der Fragen zu den Maßnahmen zur Sicherung von Daten (3.6) sowie zu Fragen zum Schutz der Computersysteme (3.7) erhalten Kunden selbstverständlich beim dbh Support.

VERFAHRENSANWEISUNGEN

Nicht nur die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verweisen auf notwendige fachliche und technische Verfahrensdokumentationen. Diese werden im gesamten Zollumfeld immer notwendiger und zwingender, um die rechtskonforme Abwicklung von Zollprozessen und das richtige Vorgehen bei der Prüfung gesetzlicher Grundlagen (z. B. der EG-Dual-use-VO) sicherzustellen. Auch Zuständigkeiten innerhalb eines Unternehmens lassen sich hiermit vorgeben.

Verfahrensanweisungen, Dokumentation und ähnliche Unterlagen sind außerdem eine hilfreiche Grundlage für die Beantwortung der Fragen des Kataloges zur Selbstbewertung. Einzelne Prozesse müssen somit nicht im Fragenkatalog beschrieben werden, ein Verweis auf eine entsprechende Dokumentation ist ausreichend. Voraussetzung hierfür ist natürlich eine entsprechende Aktualität. Gern unterstützt Sie dbh bei der Erstellung.

AEO-C VORAUSSETZUNG BEI DER NEUBEWERTUNG?

Unternehmen, die weiterhin von einer Gestellungsbefreiung im Anschreibeverfahren profitieren oder z. B. eine reduzierte Gesamtsicherheit in Anspruch nehmen möchten, benötigen für diese Verfahrenserleichterung eine Bewilligung zum AEO-C.

AEO-C BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNG:

• Anschreibung in Buchführung/Gestellungsbefreiung nach Art. 182 (3) UZK (Einfuhr)

• Reduzierte Gesamtsicherheit nach Art. 95 (3) UZK

• Eigenkontrolle nach Art. 185 (2) UZK

• Zentrale Zollabwicklung nach Art. 179 (2) UZK

AEO-C BEWILLIGUNGSVORTEILE:

• Bewilligungen zu allen besonderen Verfahren (Art. 214 (2) UZK)

• Bewilligung von Verwahrlagern (Art. 148 UZK)

• Bewilligung von Gesamtsicherheiten

• Anschreibeverfahren

WELCHE ÄNDERUNGEN ERGEBEN SICH DARAUS IN ATLAS?

Im Release AES 2.4 (März 2018) wird die Bewilligungsnummer für das Vereinfachte Anmeldeverfahren gem. Art. 166 UZK (vormals Zugelassener Ausführer) in Vorbereitung auf die Neuerungen von 12 auf 35 Stellen erweitert. Aus fachlicher Perspektive bleibt der Aufbau aber zunächst unverändert.

Welche weiteren Änderungen sich durch die Neubewertung der Bewilligungen in ATLAS ergeben, bleibt abzuwarten.

UNTERSTÜTZUNG FÜR SIE

Wenn Sie bei der Neubewertung Ihrer Bewilligungen und dem damit verbundenen Ausfüllen des Fragenkataloges und der Erstellung von Verfahrensanweisungen und Dokumentation Unterstützung benötigen, steht dbh Ihnen selbstverständlich beratend zur Seite.

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